2 BvR 1387/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1387/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn P…,
















gegen



1. 



den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig







vom 10. Juli 2020 - NZS 205 Zs 250/20 -,






2. 



den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig







vom 10. Juli 2020 - NZS 205 Zs 220/20 -,






3. 



den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig







vom 10. Juli 2020 - NZS 205 Zs 69/20 -












und  
Antrag auf Richterablehnung










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








Wallrabenstein








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Februar 2021 einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf wird als unzulässig verworfen.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Das gegen den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.








2










Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch in der Sache lediglich damit begründet, dass seine früheren Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden seien. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).








3










Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



Wallrabenstein
















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