2 BvR 1383/16 - Verfassungsbeschwerde gegen die Verabschiedung der "Armenien-Resolution" unzulässig
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1383/16 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn Prof. Dr. K …,













- Bevollmächtigte:




Rechtsanwältin Belgin Kömürcü,
Hammer Straße 147, 48153 Münster -













gegen




die in der 173. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Juni 2016 unter dem Tagesordnungspunkt 5a erfolgte Annahme der Entschließung betreffend den Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf der Drucksache 18/8613 mit dem Titel „Erinnerung und Gedenken an den Völkermord an den Armeniern und anderen christlichen Minderheiten in den Jahren 1915 und 1916“











hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Voßkuhle,








die Richterin Kessal-Wulf








und den Richter Maidowski








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt hat und im Übrigen eine solche auch nicht ersichtlich ist.








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Voßkuhle


Kessal-Wulf


Maidowski











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