2 BvR 1378/01 -
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1378/01 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des togoischen Staatsangehörigen N...




 



- Bevollmächtigter:


Rechtsanwalt Hasko Linnartz,

Lindwurmstraße 97, 80337 München -





 





gegen
a)

den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Juli 2001 - 25
ZB 01.31004 -



b)

das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Mai 2001 - AN 2 K
00.31435 -






 



hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Sommer,

Di Fabio

und die Richterin Lübbe-Wolff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2002 einstimmig beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre
Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG).




2



Der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
steht der Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Der Beschwerdeführer hätte nach diesem Grundsatz
zunächst alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung der geltend
gemachten Gehörsverletzung ausnutzen müssen. Im vorliegenden
Fall hätte er zu diesem Zweck einen Beweisantrag auf
Einholung der Auskünfte zu den benannten
Rückkehrverfolgungsschicksalen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO
stellen können (vgl. BVerfGE 73, 322 ; Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1991, 2 BvR
433/91, in JURIS veröffentlicht; der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Mai 2000, 2 BvR 373/00, nicht
veröffentlicht).




3



Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen
nicht erkennen, dass die angegriffenen Entscheidungen von
Verfassungs wegen zu beanstanden sind.




4



Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.




5



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Sommer
Di Fabio
Lübbe-Wolff







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