2 BvR 1366/17 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen OrdnungsgeldbeschlussSiehe auchPressemitteilung Nr. 102/2017 vom 23. November 2017
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1366/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn K…,













- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt Michael Bernard,
in Sozietät Rechtsanwälte Bernard, Korn & Partner,
Stromberger Straße 2, 55545 Bad Kreuznach -













gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2017 - 3 Ws 790/16 -,






b) 



den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2016 - 25 Ds 315 Js 19332/15 -











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. November 2017 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






I.





1




Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2016 gemäß § 178 GVG ein Ordnungsgeld verhängt, nachdem er sich an diesem Tag beharrlich geweigert hatte, der Aufforderung des Gerichts, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, Folge zu leisten, und zudem ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Bereits am 5. Oktober 2016 hatte der Beschwerdeführer sich geweigert, sich anlässlich der Vereidigung eines Zeugen zu erheben, und war zudem wiederholt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung, für die Urteilsverkündung aufzustehen, damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für Allah erheben dürfe.






II.





2




Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) verletzt zu sein. Er hat nicht hinreichend dargetan, dass die - auch auf das mehrmals verspätete Erscheinen gestützte - Verhängung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hätte.






3




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






4




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber


Kessal-Wulf


König











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