2 BvR 1356/01 - Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 bei Nichtinformation des Angeklagten über die Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1356/01 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn K...




 





gegen

den Beschluss des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juli
2001 - 1 Ws 137/01 -






 



hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Hassemer,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg, denn sie ist - ungeachtet etwaiger
Bedenken im Hinblick auf ihre Zulässigkeit - jedenfalls
unbegründet.




2



Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Gericht hat das Begehren des Beschwerdeführers, dem die
Zustellung der Anklageschrift an seinen Verteidiger entgegen
§ 145 a Abs. 3 StPO nicht mitgeteilt worden ist,
inhaltlich umfassend sowohl als Antrag auf Nachholung
rechtlichen Gehörs als auch als Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erklärungsfrist
des § 201 StPO gewertet. Dass es den Antrag auf
Nachholung rechtlichen Gehörs als unbegründet zurückgewiesen
hat, weil dem Angeklagten über seinen Verteidiger in
ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden sei,
lässt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen.
Das Oberlandesgericht ist der herrschenden Ansicht gefolgt,
nach der die in § 145 a StPO normierte
Mitteilungspflicht an den Angeklagten eine die Wirksamkeit
der Zustellung an den Verteidiger unberührt lassende
Ordnungsvorschrift ist, die der prozessualen Fürsorgepflicht
des Gerichts Rechnung trägt (vgl. Laufhütte, Karlsruher
Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 145 a Rn. 6;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Auflage,
§ 145 a Rn. 13; BGH NStZ 1991, 28). Diese Auslegung der
Vorschrift, die grundsätzlich Sache der Fachgerichte und vom
Bundesverfassungsgericht nicht im Einzelnen nachzuprüfen ist,
verkennt Bedeutung und Tragweite des grundrechtsgleichen
Rechts auf rechtliches Gehör nicht.




3



Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).




4



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Limbach
Hassemer
Mellinghoff







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