2 BvR 1352/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde, Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche und Versagung von Prozesskostenhilfe
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1352/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn M…,
















gegen




den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2020 - 5 W 811/20 -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts











und 
Antrag auf Richterablehnung










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








Wallrabenstein








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Februar 2021 einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Richter Masing sowie die Richter Paulus und Christ wird als unzulässig verworfen.







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :










I.






1










Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Das ist hier der Fall.











II.






2










Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt – unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen – offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer substantiierten und schlüssigen Darlegung des Sachverhalts.











III.






3










Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.) zu verneinen.











IV.






4










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








5










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



Wallrabenstein
















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