2 BvR 1242/19 - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1242/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau Dr. F…,















gegen




den Beschluss der Präsidentin der Ersten Kammer des Gerichtshofs







der Europäischen Union vom 23. Mai 2019 - T-630/18 AJ -





und 




Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung





und 




Antrag auf Richterablehnung











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 18. Juli 2019 einstimmig beschlossen:







Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und König sowie gegen den Richter Huber werden als unzulässig verworfen.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.









G r ü n d e :







1








Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).








2








Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Allein die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).








3








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König














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