2 BvR 1222/20 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1222/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn K…,
















gegen



a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock







vom 22. Juni 2020 - 20 VAs 3/20 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock







vom 8. Mai 2020 - 20 VAs 3/20 -,






c) 



den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Rostock







vom 18. Februar 2020 - 2 Zs 112/20 -,






d) 



den Bescheid der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg







vom 21. Januar 2020 - 815 Js 16615/19 -












und 
Antrag auf Richterablehnung










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








Wallrabenstein








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Januar 2021 einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber, die Richterin Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :










I.






1










Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 2 BvR 1168/20 verwiesen hat, über das die Abgelehnten entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).











II.






2










Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



Wallrabenstein
















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