2 BvR 1202/19 - Verfassungsbeschwerde wegen Abänderung des streitgegenständlichen Vollzugsplans als erledigendes Ereignis nicht angenommen
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1202/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn  J...,











- Bevollmächtigte:




-













gegen




a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2019 - Vollz (Ws) 6/19 -,







b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2019 - S II StVK 5 Js 216/06 (1370/18) -,







c) den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 24. Oktober 2018











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König










gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2020
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht angesichts der Fortschreibung des streitgegenständlichen Vollzugsplans, durch welche die den Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen zu Ausführungen und Vollzugslockerungen abgeändert und teils aufgehoben wurden, von einem erledigenden Ereignis vor Erhebung der Rechtsbeschwerde und deshalb von deren Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK-Strafvollzugsrecht Bund, § 116 Rn. 8 ; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, P, Rn. 78 f.; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2013, § 116 Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, Rn. 6 - 10). Demnach kam es nicht mehr darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2019 das Resozialisierungsgrundrecht des langjährig inhaftierten Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als sie ihm Ausführungen unter bloßem Verweis auf seinen noch defizitären Behandlungsstand pauschal versagt haben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.).







1










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König
















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