2 BvR 1176/01 -
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1176/01 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn A...




 





gegen
a)

den Beschluss des
Landgerichts Konstanz vom 25. Juni 2001 - 1 Qs 66/01
-,



b)

den Beschluss des
Amtsgerichts Konstanz vom 4. April 2001 - 10 Gs 269/01
-






 



hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Hassemer,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung

der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.




2



Der Durchsuchungsbeschluss war hinreichend
bestimmt. Eine Durchsuchungsanordnung muss Rahmen, Grenzen
und Ziel der Durchsuchung definieren. Dazu gehören (nur)
Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, die zu suchenden
Beweismittel und die zu durchsuchenden Räume (Nack, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 105 Rn. 4
m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte der amtsgerichtliche
Beschluss.




3



Den angegriffenen Entscheidungen lag auch eine
tragfähige Begründung des Anfangsverdachts eines Vergehens
nach §§ 108a, 106 UrhG zu Grunde. Eine ins Einzelne
gehende Nachprüfung ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die
Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen
über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts
(§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die
strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche
Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder
Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 und stRspr).
Dies ist jedoch nicht der Fall.




4



Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung
im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO muss zwar eine
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der
Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt. Auf eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit kommt es indes nicht an; nur eine bloße
Vermutung würde nicht ausreichen. Die Wertung, die
Speicherung von Name und Anschrift des Beschwerdeführers
unter der bei der Firma D. registrierten Internet-Domain
"G.de" begründe nicht nur eine Vermutung, sondern einen
dahingehenden Anfangsverdacht, der Beschwerdeführer sei
Inhaber der Domain, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Gleiches gilt für die Annahme, mildere
Ermittlungsmaßnahmen als eine zeitgleiche Durchsuchung bei
allen in Betracht kommenden Objekten stünden - ohne
Gefährdung des Ermittlungserfolgs - nicht zur Verfügung. Dass
sich dieser Verdacht nachträglich nicht bestätigt hat, führt
nicht rückwirkend zur Rechtswidrigkeit des
Durchsuchungsbeschlusses, denn maßgeblich für die
Rechtmäßigkeit ist der Anfangsverdacht im Zeitpunkt der
Durchsuchungsanordnung.




5



Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.




6



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Limbach
Hassemer
Mellinghoff







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