2 BvR 1151/00 - Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Ablehnung einer Beamtenbeförderung wegen Engagement für die Partei „Die Republikaner“
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1151/00 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn O...




 



- Bevollmächtigte:


Rechtsanwälte Dr. Rolf Schlierer und Koll.,

Kernerstraße 2 A, 70182 Stuttgart -





 





gegen
a)

den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2000 - BVerwG 2 B
102.99 -,



b)

den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Oktober
1999 - 4 S 292/97 -,



c)

das Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Dezember 1996 - 9
K 1206/95 -






 



hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Sommer,

Broß,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




I.




1



Der Beschwerdeführer ist Kriminalkommissar.
Die erstrebte Beförderung zum Kriminaloberkommissar lehnte
der Dienstherr wegen Zweifeln an der Eignung ab, die er aus
dem Engagement des Beschwerdeführers für die Partei "Die
Republikaner" ableitete. Gegen die die Versagung der
Beförderung billigenden Gerichtsentscheidungen richtet sich
die Verfassungsbeschwerde.




II.




2



Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).




3



Mit seiner Verfassungsbeschwerde zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf, dass die Tatsacheninstanzen zu
Unrecht und unter Verstoß gegen Grundrechte die Bewertung des
Dienstherrn bestätigt hätten, die Eignung des
Beschwerdeführers könne derzeit nicht positiv festgestellt
werden. Bei der Entscheidung über die Beförderung geht es -
anders als im Disziplinarverfahren - nicht darum, ob dem
Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung nachgewiesen
werden kann; vielmehr ist die Eignung für das angestrebte
Beförderungsamt zu prüfen, wobei der Dienstherr eine
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare
Beurteilungsermächtigung hat (vgl. zu dem vom
Disziplinarverfahren abweichenden Maßstab OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 1998, NVwZ 1998, S.
874). Weshalb es für diese Entscheidung erforderlich sein
sollte, dass die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei, für
die der Beamte sich engagiert, positiv festgestellt werden
muss, ist nicht ersichtlich. Die Gerichte sind vorliegend im
Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.
März 1994 (VBlBW 1994, S. 486) zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Beobachtung durch den Verfassungsschutz rechtfertigende
tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen vorliegen. Ob diese Bewertung der Partei "Die
Republikaner", die von der Rechtsprechung überwiegend geteilt
wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.
Dezember 2000, NWVBl 2001, S. 178; Niedersächsisches OVG,
Urteil vom 19. Oktober 2000, NdsVBl 2001, S. 68; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999, nur in JURIS;
BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993, NJW 1994, S. 748; vgl.
grundlegend zur Beobachtung mit nachrichtendienstlichen
Mitteln auch BVerwGE 110, 126; anderer Ansicht nur VG Berlin,
Urteil vom 31. August 1998, NJW 1999, S. 806 rechtskräftig>), von Verfassungs wegen zu beanstanden ist,
entzieht sich vorliegend schon deshalb einer näheren Prüfung,
weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, die Unterlagen,
auf die die Gerichte ihre Bewertung u.a. gestützt haben,
vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben
(sog. "Indizienkatalog" zur Verfassungsfeindlichkeit der
"Republikaner", Verfassungsschutzberichte).




4



Unzutreffend ist die Auffassung des
Beschwerdeführers, eine Zurückstellung eines Beamten bei
Beförderungsentscheidungen wegen seines Engagements für eine
politische Partei sei nur gerechtfertigt, wenn durch dieses
konkrete politische Engagement und aufgrund der
Persönlichkeit des Beamten eine Gefährdung des
Verfassungsstaates zu besorgen sei. Damit verkennt der
Beschwerdeführer den Inhalt der politischen Treuepflicht, wie
er vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 39,
334 ff.) definiert worden ist. Entgegen dem Vorbringen
in der Verfassungsbeschwerde hat der Dienstherr auch
keineswegs rein schematisch an die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei den "Republikanern" angeknüpft.
Vielmehr hat er - ebenso wie die Gerichte - auf das
individuelle Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere
auf Kandidaturen bei der Kommunalwahl 1994 und bei der
Landtagswahl 1996 abgestellt. Des Weiteren hat das
Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer
sich nicht von bestimmten rechtsextremistischen Äußerungen
von Funktionsträgern seiner Partei distanziert habe. Auf
diesen für die Bewertung ebenfalls wichtigen Gesichtspunkt
geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Eine nähere Prüfung
ist auch nicht möglich, da der Sachverhalt mangels Vorlage
der erforderlichen Unterlagen, u.A. des Schreibens der
Polizeidirektion Tübingen vom 3. November 1994 und des
Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Mai 1996, insoweit
unklar bleibt.




5



Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.




6



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Sommer
Broß
Mellinghoff







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