2 BvR 1054/19 - Verfassungsbeschwerde betreffend das Unterlassen einer nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1054/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn G…,















gegen



a) 



den Beschluss des Amtsgerichts Hannover







vom 9. Mai 2019 - 561 C 13538/18 -,






b) 



das Urteil des Amtsgerichts Hannover







vom 27. März 2019 - 561 C 13538/18 -











hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Hermanns,








den Richter Maidowski








und die Richterin Langenfeld








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juni 2021 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Zwar verletzt das Unterlassen der nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, Rn. 21 ff.). Indes legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einer Klageabweisung gekommen wäre und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß beruht. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klage des Beschwerdeführers das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlte, weil zwischen ihm und der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu keiner Zeit ein streitiges Rechtsverhältnis bestand. Diesem Mangel hätte der Beschwerdeführer auch bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht abhelfen können, der im Übrigen entbehrlich war, weil schon die Beklagte darauf mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 hingewiesen hatte.








2










Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Hermanns



Maidowski



Langenfeld
















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