2 BvR 1032/20 - Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvR 1032/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn S…,
















gegen



1. 



den Beschluss des Oberlandesgerichts München







vom 20. April 2020 - 4 Ws 52/20 KL - 53/20 KL -,






2. 



den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München







vom 13. Februar 2020 - 201 Zs 468/20 c -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts










hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








Wallrabenstein








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :










I.






1










Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt – unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen – offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einem vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Sachvortrag.











II.






2










Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19 -, Rn. 14) zu verneinen.











III.






3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



Wallrabenstein
















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