2 BvR 1/00 -
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1/00 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



der Frau Z...




 





gegen

den Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 22. November 1999 - 2 Ws
315/99 -






 



hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Hassemer,

Mellinghoff




 



gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit
eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerügt wird,
angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE
51, 193 ; 84, 212 ) nicht
substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG) und mithin unzulässig.




2



Darüber hinaus ist sie unbegründet, da eine
Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs.
1 GG nicht festgestellt werden kann. Nach den Grundsätzen der
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen (BVerfGE 18, 85 ; 95, 96
) sind die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Gerichtliche
Entscheidungen können - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite
des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248
). Es kann nicht festgestellt werden, dass
das Oberlandesgericht bei der Anwendung und Auslegung von
§ 185 StVollzG Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12
Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt oder
unverhältnismäßig beschränkt hat.




3



Nach dem am 1. Dezember 1998 in Kraft
getretenen § 185 StVollzG steht dem Betroffenen und
damit dem Gefangenen selbst nach Maßgabe des § 19
Bundesdatenschutzgesetz ein Auskunfts- und
Akteneinsichtsrecht in die Akten der Vollzugsbehörde,
insbesondere in die Gefangenenpersonalakte zu. Diese
Neuregelung trägt dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 ) des
Gefangenen im Strafvollzug Rechnung. Dieses unabdingbare
Recht kann durch einen Verteidiger ausgeübt werden (vgl.
Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., 1999, § 185, Rn.
12).




4



Nach § 147 Abs. 1 StPO steht im
gerichtlichen Verfahren dem Verteidiger ein eigenes Recht zu,
die Akten einzusehen. Er nimmt dabei ein Recht des
Beschuldigten wahr, soweit diesem selbst kein eigenes
Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren zusteht (vgl. BVerfGE
53, 207 ). § 147 StPO ist eine
Konkretisierung des Anspruchs des Beschuldigten auf
rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 18, 399 ; 62, 338
). Wird dem Gefangenen gegenüber der
Vollzugsbehörde nun ein eigenes Auskunfts- und Einsichtsrecht
gesetzlich eingeräumt, so begegnet es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, der Spezialregelung des
§ 185 StVollzG gegenüber § 147 StPO i.V.m.
§ 120 StVollzG Vorrang einzuräumen und die
Geltendmachung des Rechts des Gefangenen als Ausübung durch
den Verteidiger anzusehen. Gegenüber dem Einsichtsrecht des
Gefangenen sind die eigenen Rechte des Verteidigers
jedenfalls nicht spezieller (vgl. Seebode, Einsicht in
Personalakten des Strafgefangenen, NJW 1997, S. 1754,
1757).




5



Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).




6



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Limbach
Hassemer
Mellinghoff







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