2 BvQ 89/20 - Ablehnung eines Eilantrags in einer Zwangsräumungssache
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvQ 89/20 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung














die für den 19. November 2020 angesetzte Räumung des Wohnhauses der Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts L… vom 20. August 2020 - 35 M M 768/20 - sowie des stattgebenden Beschlusses des Landgerichts B… vom 8. Oktober 2020 und des Beschlusses vom 9. November 2020 - 51 T 313/20 - über die Zurückweisung der Anhörungsrüge der Antragsteller vom 22. Oktober 2020 auszusetzen und den Antragstellern für die Dauer von drei Monaten Vollstreckungsschutz zu gewähren,














Antragsteller: 



1. 



M…,






2. 



M…,











- Bevollmächtigter:




… -










hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Müller,








Maidowski








und die Richterin Langenfeld








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. November 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts L… vom 20. August 2020 - 35 M M 768/20 - und des Landgerichts B… vom 6. Oktober 2020 - 51 T 313/20 - und vom 9. November 2020 - 51 T 313/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).








2










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Müller



Maidowski



Langenfeld
















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