2 BvQ 84/22 - Ablehnung eines unzulässigen Eilantrags
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvQ 84/22 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung













a) 



die Verfügung zu Lasten des Antragstellers bezüglich der Mietwohnung (…), zweites Obergeschoss, Mitte, zu untersagen und dem Antragsteller insbesondere die Wohnung einschließlich der Schlüssel zur Wohnung, den Briefkasten und zur Haustür sowie hinsichtlich des Mobiliars und des Eigentums des Beschwerdeführers ohne Beschädigung so an den Antragstellers heraus zu geben, dass sie ungestört wie vor dem 13. September 2022 vom Antragsteller wieder genutzt werden können, nichts fehlt und/oder beschädigt ist sowie bis über den Rechtsstreit nach Wiedereinsetzung in den Stand bei Klageerhebung entschieden worden ist und der Antragsteller Gelegenheit hatte sich zu verteidigen. Ferner wird beantragt, dass vom Vermieter vorgenommene Veränderungen am Eigentum des Antragstellers binnen eines Tages vom Vermieter rückgängig zu machen sind ohne weiteres vornehmen zu können. Nach Ablauf dieses Tages kann der Antragsteller ohne weiteres den Zustand bei Vertreibung aus der Wohnung auf Kosten des Vermieters wiederherstellen lassen,






b) 



hilfsweise dem Vermieter die Kosten aufzuerlegen, die dem Antragsteller durch die Räumung entstanden sind und entstehen sowie die Kosten der Suche als auch der Ersatzunterkunft in voller Höhe sowie weiteres, ähnliches und/oder anderes zu ersetzen,






c) 



dem Antragsteller die durch die Vertreibung ab 13. September 2022 aus der Wohnung entstandene Vorenthaltung von der Gegenleistung der Wohnungsnutzung 440,- €, Strom Abschlag 58,- € und Internet 36,99 € in Höhe der Gesamtsummen von 534,99 €/Mon. und somit je Tag 17,83 €/Tag bis zur Wiederverfügbarkeit zu ersetzen,






d) 



Ersatzwohnungs- und andere Kosten, Folgekosten (nicht abschließende Aufzählung) des Antragstellers infolge der prozessbetrügerischen, asozialen und extrem böswilligen Vertreibung aus der Wohnung und der wahrheitswidrigen Versäumnisurteilsherbeiführung zu ersetzen,






e) 



den Vermieter zu verurteilen offenzulegen, ob, wann und welche Informationen er von wem also Dritter Seite zum Beispiel Auskunfteien wie Schufa (nicht abschließende Aufzählung) vom Antragsteller angefordert und erhalten hat und wann er wem, welche Informationen über den Antragsteller übermittelte. Ferner ist gegebenenfalls die Richtigstellung und/oder Löschung zu veranlassen, so dass sichergestellt ist, dass diese Dritten keine nachteiligen Daten vom Antragsteller gespeichert behalten. Die Kosten sind vom Vermieter zu tragen. Ferner ist der Antragsteller vom Vermieter für Schäden, Nachteile sowie ähnliches, anderes und/oder weiteres schadlos zu stellen und angemessen zu vergüten, wenn er falsche und/oder unvollständige Angaben macht,






f) 



anzuordnen, dass falls der Vermieter seit dem 13. September 2022 Veränderungen an der Ausstattung insbesondere dem Mobiliar, dem Bett, der Küche sowie weiteres, anderes und/oder vergleichbaren vorgenommen hat, dies binnen eines Tages rückgängig zu machen oder der Antragsteller kann die Nutzbarkeit auf seine Kosten (nicht abschließende Aufstellung) von Dritter Seite ohne weiteres wiederherstellen lassen,














Antragsteller: (…) 















hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Hermanns,








den Richter Müller








und die Richterin Langenfeld








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Oktober 2022 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfGK 1, 32 ). Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der Beschwer hinaus den Parteien des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ).








2










Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2).








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Hermanns



Müller



Langenfeld
















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