2 BvQ 72/19 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei offensichtlicher Unzulässigkeit möglicher Anträge in der Hauptsache
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvQ 72/19 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung












1) 



das Strafgerichtsverfahren vorläufig auszusetzen,






2) 



zu bestimmen, dass die befangene Staatsanwaltschaft, welche nicht bereit ist, auch in Betracht zu ziehen, dass die Tatvorwürfe nicht zutreffen könnten, durch eine an Recht und Gesetz gebundene Staatsanwaltschaft ersetzt wird,






3) 



festzustellen, dass die Vorsitzende des Landgerichts wegen des von der Staatsanwaltschaft bereits im Vorfeld in großem Ausmaß bestellten Presseaufgebotes am Verhandlungstermin heute festgehalten hat und damit gezeigt hat, dass das Gericht der Antragstellerin nicht in der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet,






4) 



festzustellen, dass der Antragstellerin der gesetzliche Richter entzogen und der Antragstellerin das Recht auf ein faires Verfahren genommen wurde,






5) 



die gegen die minderjährigen Kinder der Antragstellerin erlassene Ordnungsgeldverfügung, sowie die Ankündigung, dass die Kinder beim nächsten Verhandlungstermin, zuvor festgehalten und polizeilich vorgeführt werden sollen, für rechts- und gesetzeswidrig zu erklären,






6) 



festzustellen, dass die geltenden gesetzlichen Opferschutzrechte, insbesondere §§ 406i ff. StPO und die EU-Opferschutzrichtlinie zum Schutz der minderjährigen, zeugnisverweigerungsberechtigten Opferzeugen im vorliegenden Verfahren in verfassungswidriger Weise keine Anwendung finden.














Antragstellerin: 




B…,













hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2019 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1








Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die (möglichen) Anträge in der Hauptsache erweisen sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 ).








2








Das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Begehren geht über das hinaus, was Gegenstand der Entscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 16, 220 ; BVerfGK 1, 32 ). Hinsichtlich der Anträge zu 3), 4) und 5) ist der Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 BVerfGG. Hinsichtlich des Antrages zu 6) fehlt es an einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung. Nach alledem kommt auch eine mit dem Antrag zu 1) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens nicht in Betracht.








3








Die weiteren Anträge (Anträge zu b) und h) der Antragsschrift) sind der Sache nach bereits durch den Beschluss der Kammer vom 20. August 2019 - 2 BvR 1500/19 - beschieden worden. Selbst wenn die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollten, dass sie mit den angesprochenen „Verfügungen“ etwaige am ersten Hauptverhandlungstag verkündete Beschlüsse meint, könnte ihr Antrag unter Subsidiaritätsgesichtspunkten keinen Erfolg haben.








4








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König














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