2 BvQ 7/02 - Unstatthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, da die Antragsteller keinen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt (BVerfGG § 90 Abs 1) angreifen
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 7/02 -




In dem Verfahren

über den Antrag




 



1. des Herrn C...

2. des Herrn C...




 



- Bevollmächtigte:


Rechtsanwälte Horst-Günther Lauenburg und Koll.,

Elbchaussee 87, 22763 Hamburg -






im Wege der
e i n s t w e i l i g e n  
A n o r d n u n g




 





1.

dem Amtsgericht Amberg
aufzugeben, im Verfahren gegen die Antragsteller - 2 Ds
105 Js 2259/01 - die Anwesenheit und Personalien der
Antragsteller in Abwesenheit der Zeugen
festzustellen.



2.

Eine
Naturalwahlgegenüberstellung mit Beistellpersonen, welche
die Antragsteller zum Termin mitbringen, soweit diese
nicht von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bestellt
werden, in einer Reihe sitzend oder stehend mit den
Beistellpersonen entsprechend § 58 StPO i.V.m.
§ 18 RiStBV durchzuführen.



3.

Hilfsweise dem Amtsgericht
Amberg aufzuerlegen, das Verfahren 2 Ds 105 Js 2259/01
bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung
auszusetzen,






 



hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Hassemer,

Di Fabio




 



gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002
einstimmig beschlossen:




 



Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.




 


Gründe:




1



Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht
ergehen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde
der Antragsteller unzulässig wäre.




2



Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des
vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung
auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die
Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf
diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst
noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern
und zu erhalten (vgl. BVerfGE 16, 236 ; 42, 103
). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen
eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a,
93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden
wird.




3



Eine Annahme der mit dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zu sichernden
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kommt nach dem
Vorbringen der Antragsteller nicht in Betracht.




4



Denn die Antragsteller greifen keinen
konkreten Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90
Abs. 1 BVerfGG an. Vielmehr befürchten sie lediglich, dass
das Amtsgericht in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren
wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eine
bestimmte, von ihnen erstrebte, Verfahrensweise, nämlich ihre
(von der Anwesenheits- und Personalienfeststellung
unbeeinflusste) Wahlgegenüberstellung mit den Zeugen im
Rahmen der noch durchzuführenden Beweisaufnahme, nicht
einschlagen - und sie in der Folge zu einer Freiheitsstrafe
ohne Bewährung verurteilen - werde.




5



Der Vortrag der Antragsteller lässt nicht
erkennen, dass die von ihnen erstrebte Verfahrensweise von
Verfassungs wegen, insbesondere aus Gründen der
Verfahrensfairness, geboten wäre. Die Durchführung einer
Gegenüberstellung steht gemäß § 58 Abs. 2 StPO im
Ermessen des Gerichts; einen Anspruch hierauf hat der
Angeklagte grundsätzlich nicht (vgl. Senge in: Karlsruher
Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 58 Rn. 6;
Dahs in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur
Strafprozessordnung,25. Aufl., § 58 Rn. 18;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung,
45. Aufl., § 58 Rn. 8; Paulus in: KMR, Kommentar zur
Strafprozessordnung, § 58 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Eine
von den Antragstellern befürchtete Suggestivwirkung der
Feststellung ihrer Identität in Anwesenheit der Zeugen kann
bei der vom Amtsgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung
berücksichtigt werden. Sollte dies in unzureichender Weise
geschehen, werden die Antragsteller dies im
Rechtsmittelverfahren rügen können (vgl. Eisenberg,
Beweisrecht der Strafprozessordnung, Spezialkommentar, 3.
Aufl., Rn. 1475 ff. und Dahs in: Löwe-Rosenberg,
Kommentar zur Strafprozessordnung,25. Aufl., § 58 Rn.
18) und gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG - vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts auch müssen.




6



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Limbach
Hassemer
Di Fabio







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