2 BvQ 70/19 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvQ 70/19 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung













die vom Obergerichtsvollzieher M… für Donnerstag, 15. August 2019, angekündigte und nach Beschluss des Amtsgericht Celle vom 6. August 2019 - 26 M 11630/19 - nicht gestoppte Zwangsräumung vorläufig einzustellen,














Antragstellerin: 




Frau B…,













hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Voßkuhle,








die Richterin Hermanns








und den Richter Müller








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. August 2019
einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







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Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass die - gegebenenfalls noch einzulegende - Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Celle vom 6. August 2019 - 26 M 11630/19 - weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).








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Die Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG derzeit unzulässig, da das Landgericht Lüneburg über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. August 2019 noch nicht entschieden hat. Das Beschreiten des Rechtswegs ist der Antragstellerin auch zuzumuten. Nach der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 14. August 2019 - 6 T 56/19 - ist nicht ersichtlich, weshalb ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung dringend geboten sein könnte.








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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Voßkuhle



Hermanns



Müller














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