2 BvQ 67/19 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen offensichtlich unzureichender Antragsbegründung
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvQ 67/19 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung













die Selbstermächtigung nach Art. 59 Abs. 2 GG durch Absprache von Legislative,Judikative und Exekutive, das Fehlen einer rechtlichen Vorrangregelung zur Umsetzung des Völkerrechts und die Versagung des Verfassungsrangs international ratifizierter Verträge mittels Art. 59 Abs. 2 GG als völkerrechts- und verfassungswidrig festzustellen














Antragstellerin: 




S…,













hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. September 2019 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1








Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.








2








Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGE 106, 351 ; BVerfGK 7, 188 ). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragsschrift ermöglicht nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvQ 76/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2).








3








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König














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