2 BvQ 50/17 - Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvQ 50/17 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung













die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport, beziehungsweise das Landeswahlamt dahingehend zu verurteilen,






a) 



die (in den bei den Bezirksämtern Bergedorf und Harburg aufgestellten Wahlkabinen) schon anlaufende Stimmabgabe für die im Wahlkreis 23 HH-Bergedorf-Harburg bereits mögliche Briefwahl sofort zu stoppen,






b) 



eventuell schon abgegebene Stimmen für ungültig zu erklären,






c) 



Wähler, die schon ihre Stimme abgegeben haben, darüber zu informieren, dass ihre Stimmabgabe ungültig sei und sie noch einmal wählen können, wenn gültige Stimmzettel vorliegen,






d) 



neue Stimmzettel zu drucken, die eine optische Chancengleichheit ermöglichen,






e) 



eine Stimmabgabe erst zuzulassen, wenn neue Stimmzettel vorliegen, die für alle Direktbewerber für das Mandat des Wahlkreisabgeordneten durch Dickdruck der jeweils zugehörigen Programmaussage die Chancengleichheit der Bewerber wahren














Antragsteller: 




Herr S…











hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Müller,








die Richterin Kessal-Wulf








und den Richter Maidowski








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. August 2017 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.







G r ü n d e :






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Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Müller


Kessal-Wulf


Maidowski











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