2 BvQ 43/17 - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Zurückverlegung in den offenen Vollzug
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT










- 2 BvQ 43/17 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung













die zuständige Dezernentin der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gießen unverzüglich dazu zu verpflichten, den Antragsteller aus dem geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Butzbach in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Gießen zurückzuverlegen sowie ihm die ihn zuvor im offenen Vollzug begünstigenden Rechtspositionen als Freigänger zu gewähren (Bescheid der Justizvollzugsanstalt Gießen vom 30. September 2016 - 4433 - JVA GI - 770/2016 - und Beschluss des Landgerichts Gießen vom 1. November 2016 - 01 StVK-Vollz.-665/16 -),














Antragsteller:   




 W...











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 21. Juli 2017 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.







 G r ü n d e :






1




Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, juris, und vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris). Es konnte daher nicht überprüft werden, ob - wie von dem Antragsteller vorgetragen - das Landgericht den erneuten Eilantrag vom 6. Mai 2017 tatsächlich in einer den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügenden Weise verzögert bearbeitet hat.






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber


Kessal-Wulf


König











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