2 BvQ 40/19 - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender Substantiierung bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvQ 40/19 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung,












a) 



den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 28. März 2019 - 54 Zs 91/19 - und den Bescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 13. November 2018 - 490 Js 1641/18 - aufzuheben,






b) 



die Aufnahme der Ermittlungen zur Klärung etwaiger fehlerhafter Ermittlungsakten der Polizei anzuordnen














Antragstellerin: 




W…,













hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2019
einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









Gründe:







1








Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Tenor; vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, Tenor; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, Rn. 2). Sie hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ). Dies betrifft insbesondere ihre Strafanzeige und den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft.








2








Die Beschwerdeführerin hat zudem die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht hinreichend dargelegt, der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, Rn. 3 m.w.N. und vom 15. November 2018 - 2 BvQ 101/18 -, Tenorbegründung). Sie hat nicht vorgetragen, einen Klageerzwingungsantrag (§ 172 Abs. 3 StPO) beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt zu haben.








3








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Huber



Kessal-Wulf



König














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