2 BvQ 39/16 - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT










- 2 BvQ 39/16 -







In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung













die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt zu verpflichten, unverzüglich weitergehende vollzugsöffnende und entlassungsvorbereitende Maßnahmen konkret zu gewähren












und 
Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Claudius F. Wagner, Rheinböllen













Antragsteller: 




A…











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Müller








und die Richterinnen König,








Langenfeld








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 am 18. August 2016
einstimmig beschlossen:








Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Claudius F. Wagner, Rheinböllen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.









Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).









Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Müller
König
Langenfeld










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