2 BvQ 28/17 - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Übermittlung von Dokumenten per E-Mail
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT










- 2 BvQ 28/17 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung












a) 



den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 12. April 2017 - 4 XVII 562/16 A -, mit welchem die geschlossene Unterbringung des Antragstellers angeordnet wurde, aufzuheben,






b) 



den Antragsteller „aus dem Johanniter-Klinikum Oberhausen mit Hilfe der Polizei zu befreien“ und






c) 



„alle geschlossenen Anstalten in der Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig zu erklären“












und 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand













Antragsteller:   




 A...











hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Huber








und die Richterinnen Kessal-Wulf,








König








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2017 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden müsste. Denn die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail genügt nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Zudem hat der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere die Einhaltung des auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität, nicht substantiiert dargelegt. Nach diesem Grundsatz kommt eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, juris).








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Huber


Kessal-Wulf


König











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