2 BvQ 27/02 - Unzulässigkeit des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA bzgl Auszahlung einer Abschlagszahlung auf die staatliche Parteienfinanzierung - nichtverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 27/02 -




In dem Verfahren

über

den Antrag





im Wege der einstweiligen Anordnung dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages aufzugeben, seinem
Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 2002 entsprechend an die
Antragstellerin die am 15. Mai 2002 fällige Abschlagszahlung
in Höhe von 111.850,96 Euro unverzüglich zu überweisen




 




Antragstellerin:
Nationaldemokratische Partei Deutschlands
(NPD),

vertreten durch den Parteivorsitzenden






 



- Bevollmächtigter:


Rechtsanwalt Horst Mahler,

Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -





 



hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Jentsch,

Broß

und die Richterin Lübbe-Wolff




 



gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2002
einstimmig beschlossen:




 



Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.




 


Gründe:




1



Die Antragstellerin begehrt im Wege der
einstweiligen Anordnung, dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages aufzugeben, ihr - entsprechend dem
Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 2002 - zum 15. Mai 2002
eine Abschlagszahlung auf die staatliche Parteienfinanzierung
in Höhe von 111.850,96 Euro - ohne Geltendmachung einer
Sicherheitsleistung - unverzüglich zu überweisen.




2



Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag der
Antragstellerin ist unzulässig.




3



Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 ). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 32 BVerfGG, dass
der dem Antrag zu Grunde liegende Streitfall vor das
Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann (vgl. BVerfGE
28, 97 ). Dies ist - jedenfalls zur Zeit - nicht
der Fall.




4



Die Antragstellerin kann - nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 152
; 28, 97 ) - die von
ihr behauptete Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status
nicht im Wege eines Organstreitverfahrens geltend machen. Die
zwischen ihr und dem Antragsgegner streitigen Rechte und
Pflichten ergeben sich aus einem nichtverfassungsrechtlichen
Rechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 28, 97 ). Der
Präsident des Deutschen Bundestages steht den politischen
Parteien im Rahmen der staatlichen Finanzierung gemäß
§§ 18 ff. PartG nicht als Teil eines
Verfassungsorgans gegenüber. Rechtsgrundlage für die ihm
insoweit übertragenen Befugnisse ist das Parteiengesetz.
Streitfragen, die sich aus der Anwendung der
§§ 18 ff. PartG ergeben, sind den
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art zuzurechnen, für die
§ 40 Abs. 1 VwGO die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte begründet (vgl. BVerfGE 28, 97
).




5



Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung lässt sich auch nicht mit der
Erwägung begründen, dass den politischen Parteien nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Möglichkeit eröffnet ist, mit der Verfassungsbeschwerde
Verwaltungsmaßnahmen anzugreifen, durch die sie sich in ihrem
Recht auf Gleichbehandlung verletzt fühlen (vgl. BVerfGE 28,
97 ). Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen
Bescheid, der die Gewährung von Abschlagszahlungen von
Sicherheitsleistungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 PartG
abhängig macht, wäre zur Zeit wegen fehlender Erschöpfung des
Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig.
Umstände, die eine Entscheidung über den Antrag der
Antragstellerin vor Erschöpfung des Rechtswegs rechtfertigen
könnten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), sind nicht
ersichtlich. Der Antragstellerin droht durch die Verweisung
auf den Verwaltungsrechtsweg kein schwerer und unabwendbarer
Nachteil, weil die Verwaltungsgerichtsordnung effektive Wege
des vorläufigen Rechtsschutzes vorsieht (vgl. z.B. BVerfGE
28, 97 ).




6



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Jentsch
Broß
Lübbe-Wolff







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