2 BvQ 109/22 - Unzulässiger Eilantrag betreffend die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvQ 109/22 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung














die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2022 und 24. Oktober 2022 - 3 Rv 33 Ss 427/22 - aufzuheben und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auszusetzen














Antragsteller: (…) 















hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Hermanns,








den Richter Müller








und die Richterin Langenfeld








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. Januar 2023 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da es an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legte weder den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2022 noch die zur verfassungsrechtlichen Prüfung erforderlichen Schriftsätze aus dem Revisionsverfahren und den Anhörungsrügeverfahren vor. Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller den Rechtsweg erschöpft hat, denn das Oberlandesgericht wies in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2022 auf eine Beschränkung der Berufung vor dem Landgericht Konstanz durch den Antragsteller hin. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entspricht der Sache nach einer teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels. Soweit ein eingelegtes, zulässiges Rechtsmittel zurückgenommen wird, wird der Rechtsweg aber nicht erschöpft, sondern selbst verschlossen (vgl. BVerfGE 2, 123 ; 21, 94 ; BVerfGK 3, 181 ; 4, 176 ).








2








Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.








3








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Hermanns



Müller



Langenfeld














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