2 BvQ 103/21 - Eilantrag mangels hinreichender Antragsbegründung erfolglos
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvQ 103/21 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung













a) 



den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 25. Juli 2016 - 192 UR II 769/16 - aufzuheben,






b) 



zu verhindern, dass der Antragsteller die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 25. Juli 2016 - 192 UR II 769/16 - „selbst, das heißt ohne entsprechende Beratung beziehungsweise Hilfe/Unterstützung eines Rechtsanwalts“ einlegen und begründen muss














Antragsteller: (…), 















hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Hermanns,








den Richter Maidowski








und die Richterin Langenfeld








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e:







1










Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).








2










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Hermanns



Maidowski



Langenfeld
















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