2 BvC 48/19 - Unzulässige Ablehnungsgesuche und erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvC 48/19 -















IM NAMEN DES VOLKES








In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde












des Herrn S…,















gegen 




den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 9. Mai 2019 - WP 183/17 -












und 
Antrag auf Richterablehnung










hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -








unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter








Vizepräsidentin König,








Huber,








Hermanns,








Müller,








Kessal-Wulf,








Maidowski,








Langenfeld,








Wallrabenstein








am 31. Oktober 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:







Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen.







Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.









G r ü n d e :







1










1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 ) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 ).








2










2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.











König



Huber



Hermanns






Müller



Kessal-Wulf



Maidowski






Langenfeld



Wallrabenstein












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