2 BvC 25/19 - Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller und weitere namentlich nicht genannte Richter und erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvC 25/19 -















IM NAMEN DES VOLKES








In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde












des Herrn M…,














gegen 




den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 21. Februar 2019 - WP 184/17 -












und 
Antrag auf Richterablehnung










hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -








unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter








Vizepräsidentin König,








Huber,








Hermanns,








Müller,








Kessal-Wulf,








Maidowski,








Langenfeld,








Wallrabenstein








am 29. Juli 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller sowie weitere namentlich nicht genannte Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.







Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.









G r ü n d e :







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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller sowie weitere namentlich nicht genannte Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig.








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a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).








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b) Gemessen hieran ist das gegen den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.








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Soweit der Beschwerdeführer auf die frühere politische Berufstätigkeit des Richters Müller verweist, kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 ). Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere der Vortrag, der Richter Müller habe „möglicherweise“ von dem seitens der Wahlprüfungsbeschwerde als unzureichend beanstandeten Schutz des Wahlgeheimnisses bei der parteilichen Wahlbewerberaufstellung profitiert, ist ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ), da er durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern auf reinen Vermutungen beruht.








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Gänzlich ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist ferner das Monitum, der Richter Müller habe schon „in dem Verfahren über die Wahl des 18. Bundestages … Recht gesprochen“. Bei einem Berichterstatterschreiben handelt es sich um rechtliche Hinweise, die im Hinblick auf § 24 Satz 2 BVerfGG im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung erfolgen (vgl. BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 52/14 -, Rn. 3). Die Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde fällt hingegen der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Auch die Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsrechtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, vermag als solche ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Selbst wenn ein Verfassungsrichter eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).








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c) Evident unzulässig ist zudem die pauschale Ablehnung namentlich nicht genannter Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 46, 200 ).








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2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. Mai 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.











König



Huber



Hermanns






Müller



Kessal-Wulf



Maidowski






Langenfeld



Wallrabenstein












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