2 BvC 19/21 - Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen BundestagSiehe auchPressemitteilung Nr. 64/2021 vom 27. Juli 2021
Karar Dilini Çevir:













BUNDESVERFASSUNGSGERICHT










- 2 BvC 19/21 -















IM NAMEN DES VOLKES








In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde












der Vereinigung MenschenRechte 100pro,















gegen




die Entscheidung des Bundeswahlausschusses







vom 8. Juli 2021











hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -








unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter








Vizepräsidentin König,








Huber,








Hermanns,








Müller,








Kessal-Wulf,








Maidowski,








Langenfeld,








Wallrabenstein








am 22. Juli 2021 beschlossen:







Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.









G r ü n d e :










I.






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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.








2










1. Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere lediglich zehn Mitglieder zähle, an Wahlen noch nicht teilgenommen habe und bisher in der Öffentlichkeit kaum bis gar nicht hervortrete.








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2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2021 Beschwerde eingelegt.








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3. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.








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4. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses sei ihr am Samstag, den 10. Juli 2021, zugestellt worden, sodass sie am Montag, den 12. Juli 2021, davon Kenntnis gehabt habe.











II.






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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.








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Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen.








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Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 15. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 erhoben (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO). Damit ist die Nichtanerkennungsbeschwerde verfristet.











König



Huber



Hermanns






Müller



Kessal-Wulf



Maidowski






Langenfeld



Wallrabenstein












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