2 BvC 12/21 - Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen BundestagSiehe auchPressemitteilung Nr. 64/2021 vom 27. Juli 2021
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 2 BvC 12/21 -















IM NAMEN DES VOLKES








In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde












der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands (APPD),
















gegen



die Entscheidung des Bundeswahlausschusses

vom 8. Juli 2021












hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -








unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter








Vizepräsidentin König,








Huber,








Hermanns,








Müller,








Kessal-Wulf,








Maidowski,








Langenfeld,








Wallrabenstein








am 22. Juli 2021 beschlossen:







Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.









G r ü n d e :










I.






1










Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.








2










Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes unterzeichnet gewesen. Am 13. Juli 2021 hat Herr R. für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.











II.






3










Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist – unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und einer zureichenden Begründung – unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 13. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO) erhoben.











König



Huber



Hermanns






Müller



Kessal-Wulf



Maidowski






Langenfeld



Wallrabenstein












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