1 StR 633/99 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 633/99 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/99 vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 24. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen eines am 15. Juli 1998 begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt e r - folglos. 1. Mit einer Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 4 StPO) beanstandet die Revision die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer und legt Urkunden vor, aus d e - nen sich ergebe, daß der Angeklagte entgegen den Urteilsfeststellungen nicht am 22. September 1976 sondern am 22. September 1977 geboren sei und e r - hebt in diesem Zusammenhang eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO). 2. Obwohl dem Vorbringen der Revision nicht entgegensteht, daß in der Hauptverhandlung ein entsprechender Einwand nicht erhoben wurde (BGHSt 30, 260 m.w.N.), hat der Senat die vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen: - 3 - Bei der Frage nach dem Alter des Angeklagten handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache. Sie betrifft nicht nur die gerichtliche Zuständigkeit sondern im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die das Gesetz für Erwachsene einerseits und Heranwachsende andererseits vorsieht, auch die Anwendung des materiellen Rechts (BGH StV 1982, 101). Daher ist das Rev i - sionsgericht an entsprechende Feststellungen gebunden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 157; speziell zur vorliegenden Fallgestaltung ebenso Widmaier in Festschrift für Hanack S. 387, 391; vgl. auch BGH b. Dallinger MDR 1956, 272), soweit sie rechtsfehlerfrei getroffen sind. So verhält es sich hier. Wie der Generalbundesanwalt - von der Revis i - on unwidersprochen - im einzelnen zutreffend dargelegt hat, waren (aus ta t - sächlichen Gründen) zum Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angabe des Angeklagten, am 22. Februar 1976 geboren zu sein, ersichtlich. 3. Auch die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Schäfer Wahl Boetticher Schomburg Schluckebier

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