1 StR 62/00 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 62/00 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 62/00 vom 2. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Ravensburg vom 13. Oktober 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Recht s - mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u - rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten I. Y. wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, gemei n - schaftlich begangen mit den Mitangeklagten W. sowie C. und D. Y. , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Ve r - letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. 1. Das Landgericht hat zwar, was die festgestellten Tätlichkeiten ei n - schließlich des Einsatzes eines Baseballschlägers durch den Mitangeklagten C. Y. angeht, rechtsfehlerfrei den Angeklagten als Mittäter der fünff a - - 3 - chen Körperverletzung i. S. v. § 25 Abs. 2 StGB angesehen. Doch lassen die Urteilsgründe, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, besorgen, bei der Bemessung der gegen ihn verhängten Strafe und bei der Versagung von Stra f - aussetzung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB sei ein zu großer Schuldumfang zugrunde gelegt worden. Allerdings führt die Strafkammer aus, daß sie "den genauen Tatbeitrag von I. Y. nicht klären konnte". Es wird indes nicht hinreichend deutlich, ob sie daraus den auf Grund des Zweifelssatzes erforde r - lichen Schluß gezogen hat, diesem Angeklagten könne außer der Beschaffung der Transportmöglichkeit nur eine psychische Unterstützung der Mitangekla g - ten zur Last gelegt werden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, daß er nicht auch selbst auf andere eingeschlagen hat und daß der wuchtige Schlag mit dem Baseballschläger, den der Mitangeklagte C. Y. gezielt auf den Kopf des Zeugen Ca. vornah m, über die geplante Aktion hinausging. Richtig ist, daß verschuldete Auswirkungen einer Tatbeteiligung strafschärfend b e - rücksichtigt werden dürfen (§ 46 Abs. 2 StGB). Sie wiegen jedoch weniger schwer als durch eigene Gewalttätigkeit herbeigeführte Tatfolgen. Die Feststellungen zum Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler e r - kennen und bleiben deshalb bestehen. 2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu zwei von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der S e - nat: 1. Die Rüge, die Zeugin T. sei entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht vereidigt worden, greift nicht durch. Soweit das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1999 lediglich vermerkt, daß diese Ze u - - 4 - gin erschienen war und Angaben zur Sache machte, aber nichts zur Frage i h - rer Vereidigung und zu ihrer Entlassung mitteilt, weist es einen offensichtlichen Mangel auf, der die in § 274 Satz 1 StPO geregelte Beweiskraft entfallen läßt. In einem solchen Fall kann und muß das Revisionsgericht im Freibeweis kl ä - ren, wie der Verfahrensablauf wirklich war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 17, 18 m. w. Nachw.). Aus einer - unbestritten g e - bliebenen - dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Jugendkammer ergibt sich, daß nach allseitigem Verzicht auf die Vereidigung der Zeugin nach § 61 Nr. 5 StPO verfahren und diese sodann entlassen worden ist. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, daß nach § 60 Nr. 2 StPO die Zeugin E. nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil sie, wie die U r - teilsgründe ausweisen, bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 1. Februar 1999 für den Angeklagten W. ein falsches Alibi angegeben hatte und damit z u - mindest der versuchten Strafvereitelung gemäß § 258 StGB verdächtig war. Ein strafbefreiender Rücktritt, der darin liegt, daß die Zeugin ihre Angaben al s - bald richtiggestellt hat, läßt dieses Vereidigungsverbot nicht entfallen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 335 m. w. Nachw.). Auf diesem Verstoß kann aber der Schuldspruch nicht beruhen, weil sich das Urteil insoweit nicht auf die Vereidigung der Zeugin stützt, sondern auf die Schlüssigkeit ihrer Angaben, ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung sowie die Bestätigung ihrer Angaben durch eine anderweitige Zeugenaussage und zusätzliche Sachbeweise (vgl. dazu Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42 mit Rechtsprechungsnachweisen). Beim Angeklagten I. Y. fällt zudem ins Gewicht, daß das Landgericht lediglich heranzieht, es werde auch durch die - 5 - Zeugin E. bestätigt, späteren Berichten zufolge habe der Mitang e - klagte D. Y. angerufen und um Unterstützung gebeten. Beim letzten Wort hat der Angeklagte aber seine Anwesenheit am Tatort eingeräumt. Schäfer Maul Granderath Nack Wahl

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