1 StR 605/99 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 605/99 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 605/99 vom 23. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts München I vom 20. April 1999, soweit es ihn betrifft, a) im Fall B I 1 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfa h - ren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO); insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwend i - gen Auslagen des Angeklagten; b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bestechlichkeit in 14 Fällen schuldig ist; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu er Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 1999 zutreffend ausgefhrt: "Die Verjhrung der Taten des Angeklagten ist erstmals durch den Haf t - befehl des Amtsgerichts Mnchen vom 16. Dezember 1994 unterbrochen wo r - den (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Es lût sich nicht ausschlieûen, daû das Ve r - gehen der Bestechlichkeit im Fall B I 1 der Urteilsgrnde (Bauvorhaben W. , 63/89; UA S. 16) zu diesem Zeitpunkt bereits gemû § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjhrt war. Die Verjhrung beginnt nach § 78a Satz 1 StGB, s o - bald die Tat beendet ist. Das ist bei der Bestechlichkeit regelmûig dann der Fall, wenn der Amtstrger die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil ang e - nommen hat (BGHSt 11, 345, 347; BGH NStZ 1993, 538, 539). Wann der A n - geklagte die 'Gegenleistung' fr die Herausgabe der Bieterliste zu diesem Ba u - vorhaben erhalten hat, ist nicht festgestellt worden. Zu Gunsten des Ang e - klagten (vgl. BGHSt 18, 274; 33, 271, 277; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1) ist daher davon auszugehen, daû die Zahlung des Bestechungsgeldes, das nach den Urteilsfeststellungen jeweils nach Auftragserlangung durch die au s - gewhlte Firma ausbezahlt wurde, noch am Tag der Auftragserteilung am 15. Dezember 1989 oder am folgenden Tag, also in verjhrter Zeit erfolgt ist. Die Verfolgungsverjhrung ist von Amts wegen zu beachten und fhrt zur Einstellung des Verfahrens im Fall B I 1, einer Berichtigung des Schul d - spruchs und zum Fortfall der verhngten Einzelfreiheitsstrafe von zehn Mon a - ten (UA S. 106)." Nach der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles B I 1 der Urteilsgrnde weist das Urteil in den brigen Fllen zum Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ergnzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der S e - nat: Die nach insoweit belastenden Zeugenaussagen erfolgte Erklrung des Verteidigers in seinem Schluûvortrag, der Angeklagte habe ber die bereits eingestandenen Flle hinaus bei weiteren konkret benannten Gelegenheiten - 4 - Bestechungsgelder erhalten, durfte die Kammer im Rahmen der Beweiswrd i - gung als Gestndnis des Angeklagten verwerten. Der Verteidiger hatte die Ä u - ûerung ausdrcklich fr den Angeklagten abgegeben, und dieser hatte sich in seinem letzten Wort den Ausfhrungen seines Verteidigers angeschlossen (vgl. BGH StV 1998, 59; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äuûerung 2 und 4 sowie § 261 Überzeugungsbildung 23). Die Verfahrensrge, die Antrge auf Einholung von Sachverstndige n - gutachten seien zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, ist gemû § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulssig. Bei der Rge, § 244 Abs. 3 StPO sei verletzt, muû die Revision die Tatsachen vortragen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Gerichtsbeschlusses ergeben soll (Miebach/Sander NStZ- RR 2000, 1, 3). Bei einer Ablehnung als unerheblich gehören dazu auch die Tatsachen, aus denen die geltend gemachte Erheblichkeit der Beweisbehau p - tung folgt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 361). Dem gengt das Revisionsvorbringen nicht. - 5 - Der Wegfall der Verurteilung im erwhnten Fall fhrt zur Aufhebung des Ausspruchs ber die Gesamtstrafe (von drei Jahren Freiheitsstrafe). Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlieûen, daû ohne diese Ve r - urteilung eine niedrigere Gesamtstrafe verhngt worden wre. Die zum G e - samtstrafausspruch getroffenen Feststellungen weisen keinen den Angekla g - ten beschwerenden Rechtsfehler auf und bleiben deshalb aufrechterhalten. Ergnzende Feststellungen sind zulssig. Schfer Maul Granderath Wahl Schluckebier

Full & Egal Universal Law Academy