1 StR 603/99 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 603/99 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 603/99 vom 12. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO besch lossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Ulm (Donau) vom 20. August 1999 a) in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bande n - hehlerei in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei sowie uneidlicher Fa l - schaussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten beanstandet die Anwendung des sachl i - chen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, weil bandenmäßiges Ha n - - 3 - deln des Angeklagten in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe nicht hinreichend dargetan ist; das führt zur Aufhebung des Urteils in diesen Fällen und zur Au f - hebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nebst den zugehörigen Fes t - stellungen. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen kam der Angeklagte im Jahr 1995 mit einer polnischen Tätergruppierung in Kontakt, die gestohlene Mercedes Benz- Fahrzeuge als Dubletten von preisgünstig aufgekauften Unfallfahrzeugen he r - richtete und ins Ausland verbrachte. Die in Polen lebenden Anführer der Täte r - gruppierung, R. und L. , e rteilten innerhalb des hierarchischen Aufbaus der Gruppierung die Aufträge und übten dergestalt Druck auf die Mi t - glieder aus, daß sie ihnen für den Fall des Ausstiegs Gefahren für Leib und Leben androhten. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, einzelne gestohlene Pkw's zu übernehmen und diese "eigenverantwortlich" im Ausland abzusetzen. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich in die Tätergruppierung ei n - gegliedert. Es ist der Überzeugung und hat deshalb weiter festgestellt, zw i - schen der Tätergruppierung und dem Angeklagten sei eine längere Zusa m - menarbeit geplant gewesen. In Ausführung dieser Verabredung sei es mind e - stens zu zwei Taten gekommen. Die erste beging der Angeklagte zwischen Mai und Oktober 1995 (Fall 1), die zweite im Sommer 1996 (Fall 2). Mitglieder der Tätergruppierung übergaben jeweils das entwendete Fahrzeug dem Ang e - klagten zur Weiterveräußerung. Dieser leitete die Verschiffung in die Wege. - 4 - II. Die Revision beanstandet mit Recht, daß den Urteilsgründen in den Fällen 1 und 2 die für den Tatbestand der Bandenhehlerei erforderliche Ba n - denabrede nicht hinreichend zu entnehmen ist. 1. Für die Annahme einer Bande im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB reicht es aus, wenn sich unter Einschluß des Hehlers z u - mindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbu n - den haben. Weder ist eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Beg e - hung von Delikten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB aufgeführten Art noch die Bildung einer festgefügten Organisation rechtlich erforderlich; es genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteiligten, in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder He h - lereihandlungen zu begehen. Bei der Bandenhehlerei kommt es auch - anders als beim Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) - nicht auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort an (BGH NStZ 1995, 85). Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede ist nicht erforderlich, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 1996, 495 = BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 260 Rdn. 3). Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns erfüllt sind, ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kommt vor allem der Eigenart der jeweiligen Tätergruppe Indizwert zu. Je stä r - ker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Ba n - - 5 - denzwecks und der Bandenabrede (BGH NJW 1998, 2913 f.; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.). 2. Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe sich "derg e - stalt" in die Tätergruppierung eingegliedert, daß er die Aufgabe übernahm, ei n - zelne gestohlene Pkw "eigenverantwortlich" im Ausland abzusetzen. Zwischen der Gruppierung und ihm sei eine längere Zusammenarbeit geplant gewesen; in Ausführung dieser Vereinbarung sei es zumindest - im Abstand von etwa einem Jahr - zu den zwei dargestellten Hehlereitaten gekommen. Feststellu n - gen zur näheren Ausgestaltung der Bandenabrede und zum Fluß der Erlöse sind indessen nicht getroffen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, kamen als weitere Beweisanzeichen allenfalls noch die folgenden Umstände in Betracht: Ein Mitglied der Diebesbande war auf die Fahrzeugidentifizierungsnummer eines früher vom Angeklagten exportierten Fahrzeuges "aufmerksam" geworden; die Gruppierung hatte danach diese Nummer für eine sog. Fahrzeugdublettierung verwandt. Der Grund für diese Kenntniserlangung ist offen. Schließlich hatte der Zeuge S. , Mitglied der Diebesbande, bekundet, man habe sich innerhalb der Gruppierung erzählt, der Organisation stehe auch ein "chinesischer Abnehmer" zur Verfügung; außer dem Angeklagten habe er indessen bei seiner Tätigkeit niemanden chines i - scher Abstammung kennengelernt. An anderer Stelle hebt das Landgericht hervor, der Angeklagte habe in den Jahren 1994/95 elf Schließanlagen für Mercedes Benz-Pkw erworben. Die vom Angeklagten dafür gegebene Erkl ä - rung erachtet es für "wenig überzeugend"; zum Zweck dieses Erwerbs sind Feststellungen nicht getroffen. - 6 - Die lediglich zwei festgestellten Hehlereihandlungen im Verlaufe etwa eines Jahres und der Umstand, daß der Angeklagte die Fahrzeuge "eigenve r - antwortlich" absetzte, sprechen hier eher für eine bloße Zusammenarbeit zw i - schen der Diebesbande einerseits und dem Angeklagten andererseits von Fall zu Fall. Ein dauerhaftes, bandenmäßiges Zusammenwirken ist dadurch nicht hinreichend belegt. Ob die genannten weiteren Beweisanzeichen die Annahme einer Bandenabrede tragen konnten, hätte der ausdrücklichen Würdigung b e - durft; von selbst verstand sich das nicht, zumal es an anderen, für eine Ba n - denabrede typischen Indizien fehlt. Solche können sich aus näheren Umstä n - den der Planung und Vorbereitung, aber auch aus der Ausübung einer weit e - ren Kontrolle über die Hehlereihandlungen und eine Rechenschaftslegung des Hehlers ergeben. Nach allem bleibt zu besorgen, daß das Landgericht an den Nachweis der Bandenabrede zu geringe Anforderungen gestellt hat. III. 1. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe. Von einer Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insoweit der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig sei, sieht der Senat ab. Er schließt nicht aus, daß ein neuer Tatrichter weitergehende Fes t - stellungen zur Frage der Bandenhehlerei (§ 260a StGB) treffen kann; diesem obliegt es zudem, die vorhandenen Beweisanzeichen auch unter dem G e - sichtspunkt einer Bandenabrede zu würdigen. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteil s - gründe zieht den Wegfall der Einzelstrafen in diesen Fällen sowie die Aufh e - bung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. - 7 - Die Einzelstrafen in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe haben hing e - gen Bestand. Der Senat schließt aus, daß deren Höhe von dem Rechtsfehler beeinflußt sein kann. Schäfer Granderath Wahl Boetticher Schluckebier

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