1 StR 584/99 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 584/99 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 584/99 vom 1. Februar 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2. Mordes zu 3. Anstiftung zum Mord - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februa r 2000 beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Ravensburg vom 16. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten H. und D. tragen auch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen. Die Rüge des Angeklagten R. , das Landgericht habe se i - nen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständ i - gengutachtens zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das Landgericht hat dazu im Ergebnis zutreffend ausgeführt, in Anb e - tracht einer Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Anstiftung des Mitangeklagten H. durch R. wären die Ausfü h - rungen eines psychologischen Sachverständigen, denen zufolge es naheliege , daß H. die Überlegungen R. s zum Verschwindenlassen seiner Frau ernst nahm, aufgriff und in einer Art vorauseilendem Gehorsam in die Tat umsetzte, nicht geeignet gewesen, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richti g - keit der bisher getroffenen Feststellungen, insbesondere was den Tatbeitrag R. s anbelangt, zu begründen. - 3 - Damit hat es nicht die Validität der Beweisbehauptung als solche in Frage gestellt, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, im zu entscheidenden Fall sei H. ungeachtet seiner bes o n - deren Charakterstruktur von R. angestiftet worden. Ein so l - cher Schluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgericht s - hofs vom 12. Juni 1997 (NStZ 1997, 503), auf die sich die Revis i - on beruft, steht die Beweisbehauptung, es liege nahe, daß H. die Tat in vorauseilendem Gehorsam begang, nicht in diametralem Widerspruch zu der Überzeugung des Landgerichts auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses, er sei angestiftet worden. Da der Beweisantrag nur eine naheliegende Möglichkeit behauptet, durfte das Landgericht ohne weitere Beweiserhebung zu dem Schluß kommen, im konkreten Fall habe sich diese Mö g - lichkeit nicht realisiert. Schäfer Maul Granderath Boetticher Schluckebier

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