1 StR 50/00 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 50/00 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 50/00 vom 20. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Baden-Baden vom 9. November 1999 im Ausspruch über die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einze l - strafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeh o - ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperve r - letzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Opfer beider Taten war die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau M. , die, wie ihm bekannt war, seit langem alkoholabhängig war und sich in einem schlec h - ten Gesundheitszustand befand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. - 3 - 1. Was die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körpe r - verletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten angeht, hat die Nachpr ü - fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen ihn beschw e - renden Rechtsfehler ergeben. 2. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit T o - desfolge. Das Vorbringen der Revision, die Behandlung der Geschädigten im Krankenhaus sei fehlerhaft gewesen, stellt diesen Schuldspruch nicht in Frage (BGH, Urt. vom 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16 s o - wie Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9; vgl. BGHSt 31, 96 sowie BGH NStZ 1994, 394). Keinen Bestand hat hingegen der Ausspruch über die wegen dieses Verbrechens verhängte Einzelstrafe (von vier Jahren und fünf Monaten Fre i - heitsstrafe) und die Gesamtstrafe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil hinsichtlich der Strafbemessung wegen Körperverletzung mit Todesfolge schon die Sachrüge durchgreift. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 23. April 1999, einem Freitag, am Nachmittag oder Abend die Geschädigte schwer mißhandelt. Unter anderem führte er dabei mit einem Turnschuh, den er in der Hand hielt, gegen ihre linke Körperseite einen Schlag, der so heftig war, daß es zu einer Fraktur der 7. bis 10. Rippe und einer Ruptur des Milzparenchyms kam. Während des Wochenendes klagte die Geschädigte zunehmend über Schmerzen im Bauc h - bereich, ohne daß sie selbst oder der Angeklagte die konkrete Art der ihr z u - gefügten Verletzungen bemerkten. Die Ruptur des Milzparenchyms führte zu einer Einblutung in das Gewebe, wodurch dieses anschwoll und es schließlich am Montag, dem 26. April 1999, am frühen Morgen zu einem Einreißen der Milzkapsel mit Blutung in die Bauchhöhle kam. Der Angeklagte sorgte nun d a - - 4 - für, daß die Geschädigte ins Kreiskrankenhaus gebracht wurde, was gegen 8 Uhr geschah. Dort klagte sie über heftige Schmerzen auf der linken Körpe r - seite im Bauchbereich. Die Ursache hierfür wurde durch die aufnehmende Ärztin nicht erkannt. Gegen 10.30 Uhr verschlechterte sich der Zustand der Patientin derart, daß sie auf die Intensivstation verlegt wurde. Dort verstarb sie um 10.55 Uhr an den Folgen der vom Angeklagten verursachten zweizeitigen Milzruptur. "Selbst wenn die Verletzung sofort nach ihrer Einlieferung im Kra n - kenhaus bemerkt worden wäre, wäre Frau M. nicht mehr zu retten gew e - sen." Diese Feststellung, die sich angesichts der schwierigen Beweislage nicht von selbst versteht, vielmehr eine besondere Sachkunde voraussetzt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht begründet. Wie die Revision zu Recht geltend macht, wäre hier aber eine nähere Erörterung der Frage erfo r - derlich gewesen, ob bei zutreffender Diagnose und unverzüglicher Operation für die Patientin eine reelle Überlebenschance bestanden hätte. Es ist weder vom Gericht dargelegt noch sonst ersichtlich, daß auch nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus die Rettung der Geschädigten von vornherein ausschied, weil sie auf Grund einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, die mit erheblichen Blutg e - rinnungsstörungen einherging, sich in einem schlechten Allgemeinzustand b e - fand. Die Prüfung dieser Frage hätte bei Bemessung der Strafe Bedeutung gewinnen können, weil eine in nicht unerheblichem Umfang gegebene Mitve r - ursachung des tödlichen Ausgangs durch Dritte das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen vermindert und deshalb strafmildernd wirkt (BGH, Beschl. vom 23. August 1979 - 4 StR 417/79 - bei Holtz MDR 1979, 986; G. Schäfer, Praxis der Strafzumess ung 2. Aufl. Rdn. 237). Soweit eine solche - 5 - Mitverursachung in Betracht kommt, gilt - wie allgemein bei Strafmilderung s - gründen - der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 56, 126; vgl. BGH VRS 19, 126, 127; 36, 362). Allerdings hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er sich nach der akuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Gesch ä - digten aktiv um deren Aufnahme in ein Krankenhaus bemühte. Auf der Grun d - lage ihrer - unzulänglich getroffenen - Feststellung, daß die Patientin ohnehin nicht mehr zu retten gewesen wäre, geht sie aber nicht auf die Frage ein, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit der Todeseintritt vermieden worden wäre, wenn die Ursache für die von der Geschädigten beschriebenen Schmerzen erkannt und in der gebotenen Weise behandelt worden wäre. Ob und mit welchem Gewicht ein etwaiges Mitverschulden eines Dritten sich auf die Strafe auswirkt, ist eine Frage, die grundsätzlich vom Tatrichter zu beurteilen ist (vgl. BGH VRS 36, 362, 363). Der Senat kann sie nicht entsche i - den, mag auch, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, der Tat des Ang e - klagten - der die Geschädigte in Kenntnis ihrer besonderen Gefährdung wi e - derholt auf das brutalste mißhandelte - erhebliches Gewicht zukommen. Im übrigen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es sich um einen bestimmenden Gesichtspunkt i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ha n - delt. Hierbei gilt: Je geringer die Rettungschance war, desto weniger wird ihre Versäumung strafmildernd ins Gewicht fallen. - 6 - Die Aufhebung der wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängten Einsatzstrafe (und der Gesamtstrafe) zwingt nicht zur Aufhebung der wegen der vorangegangenen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe, da der aufg e - zeigte Mangel diese Verurteilung nicht berührt, vielmehr in beiden Fällen eine vorsätzliche Verletzungshandlung rechtsfehlerfrei festgestellt ist. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier

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