1 StR 499/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 499/01 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 499/01 vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2001 – auch soweit es die A n - geklagten Ra. und G. betrifft - im Schuldspruch dahin geä n - dert, daß die gegen die Angeklagten Ra. , G. und R. ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsb e - raubung entfällt. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. wird ve r - worfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährl i - cher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes, wegen Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen unerlau b - ten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tatei n - heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren veru r - teilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. November 2001 ausgefhrt: “Im Fall II.A der Urteilsgrnde (Fall H. ) muß die erfolgte tateinheitl iche Ve r - urteilung wegen Freiheitsberaubung gemß § 239 StGB (UA S. 64) entfallen. § 239 StGB wird von dem - fehlerfrei festgestellten - Verbrechenstatbestand des erpress e - rischen Menschenraubes nach § 239a StGB verdrngt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 239a Rn. 21 m.w.Nw.). Dass die Bemessung der Einzelstrafe hiervon b e - rhrt sein könnte, wird der Senat ausschließen können. Die beantragte Berichtigung des Schuldspruchs wird entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagten Ra. und G. zu erstrecke n sein (BGH NStZ 1997, 379)”. Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs beim Angeklagten R. , die nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ra. und G. zu e r - strecken ist, lßt die Strafaussprche unberhrt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Verneinung des Tatbestandes des § 239 StGB bei allen drei Angeklagten eine geringere Freiheitsstrafe verhngt htte. Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

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