1 StR 490/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 490/01 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 490/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2 001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. August 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Betä u - bungsmitteldelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht ist das Landgericht auch hinsichtlich der Fälle 177 bis 180 der Urteilsgründe von selbständigen Handlungen und nicht von einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit ausgegangen. Es hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten festg e - stellt, daß der Angeklagte in 183 Fällen Heroin erwarb, das er teils selbst ko n - sumiert, teils gewinnbringend veräußerte. In den Fällen 1 bis 177 und 181 bis 183 war das zur Lagerung des Heroins benutzte Versteck jeweils vollständig entleert, bevor der Angeklagte neues Heroin erwarb. Lediglich in den Fällen 178 bis 180 war das Versteck zum Zeitpunkt der Einlagerung des neu erwo r - benen Heroins "noch nicht gänzlich geleert - wenn auch der genaue Umfang - 3 - der Restmenge nicht feststellbar war". Gleichwohl können die Flle 177 bis 180 nicht zu einem einheitlichen Handeltreiben mit derselben Rauschgiftmenge verbunden werden. Der Senat kann offen lassen, ob es grundstzlich möglich ist, die Veruûerung von Betubungsmitteln aus einem einheitlichen, mögl i - cherweise sukzessive vor völliger Entleerung aufgefllten Gesamtvorrat zu e i - ner Bewertungseinheit zusammenzufassen (zu der insoweit nicht ganz einhei t - lichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGHR BtMG § 29 Bewe r - tungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 andererseits). Dies kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - verschiedene, voneinander unabhngige Erwerbsgeschfte konkret festgestellt sind und sofortige Weiterveruûerungen des erworbenen Rauschgifts stattgefunden haben. In diesem Falle kann - entsprechend allen anderen hier zur Verurteilung gekommenen Fllen - nur das einzelne konkrete Erwerbsgeschft mit den sich anschlieûenden Veruû e - rungen ein und denselben Gterumsatz betreffen, was nach stndiger Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung fr die Annahme einer B e - wertungseinheit ist (BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14). Im brigen wre der Angeklagte durch die hier vorgenommene Beurteilung - 4 - der Konkurrenzverhltnisse auch nicht beschwert (vgl. BGHR § 29 Bewe r - tungseinheit 9; BGH NStZ 2000, 431). Nack Wahl Boetticher Herr RiBGH Hebenstreit ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Kolz Nack

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