1 StR 471/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 471/01 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 471/01 vom 22. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landg e - richts Heilbronn vom 15. Mai 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Vergewaltigung zu e i - ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Sie beanstandet als Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, daß die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstage nicht in Anwesenheit eines die Heimatsprache des Angeklagten hinreichend beherrschenden Dolmetschers geführt worden sei und "das Pensum" dieses ersten Hauptverhandlungstages am folgenden Verhandlungstag - nunmehr in Anwesenheit eines anderen Do l - metschers - auch nicht wiederholt worden sei. Sie trägt vor, die Strafkammer habe sich auf eine entsprechende Rüge des Verteidigers hin zur Beratung z u - - 3 - rckgezogen; nach Wiedereintritt in die Verhandlung habe der Vorsitzende erklrt, die Strafkammer sei "ebenfalls zu der Überzeugung gekommen ..., daû die Ladung eines anderen Dolmetschers notwendig erscheine". Letzteres wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll und die Gegenerklrung der Staatsa n - waltschaft besttigt. Ein Dolmetscher muû nach § 185 Abs. 1 GVG grundstzlich whrend der ganzen Hauptverhandlung zugegen sein. Ist dies nicht der Fall, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 3, 285; Kleinknecht/ Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 338 Rdn. 44). Anders liegt es, wenn sich der Angeklagte auch in der deutschen Sprache verstndigen kann; dann ist auch die zeitweilige Abwesenheit des Dolmetschers unschdlich. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nur teilweise mchtig und nach § 185 GVG ein Dolme t - scher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemûen Ermessen des Tatrichters berlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozeûbeteiligten verhandeln will. In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO fr die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGHSt 3, 285; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Dolmetscher 2, 3; BGH NStZ 1984, 328). Die Revision behauptet, der Angeklagte E. sei der deutschen Sprache nicht mchtig gewesen. Das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, daû der z u - nchst ttige Dolmetscher am ersten Verhandlungstag – u.a. nach den Ang a - ben des Angeklagten sowie des Mitangeklagten U. zur Person, nach Verl e - sung der Anklage und whrend der Einlassung des Mitangeklagten U. zur S a - che – abgelöst wurde, nachdem der Verteidiger die "gettigten Übersetzungen" gergt und die Bestellung eines Dolmetschers fr die "nigerianisch-englische Sprache" beantragt hatte. Der Senat geht aufgrund der weiteren Umstnde - 4 - auch im brigen von dem Vortrag der Revision aus. Den Urteilsgrnden zufolge hlt sich der Angeklagte zwar seit dem Jahr 1990 in Deutschland auf, ist seit 1992 mit einer Frau deutschen Namens verheiratet, hat mit dieser zwei Kinder und arbeitet seit 1994 in einer deutschen Firma (UA S. 6). Gleichwohl versteht sich hier nicht von selbst, daû er die deutsche Sprache teilweise hinreichend beherrscht. Immerhin war der Strafkammer die Beiziehung eines anderen Do l - metschers "notwendig" erschienen. Das legt nahe, daû es tatschlich zu Ve r - stndigungsschwierigkeiten gekommen war. Dabei ist das Erfordernis einer korrekten bertragung der Sacheinlassung des ebenfalls aus Nigeria sta m - menden Mitangeklagten U. fr die Strafkammer im Auge zu behalten, die auch den Angeklagten als Mittter U. s betreffen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat eine Gegenerklrung abgegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), die lediglich den von der Revision vorgetragenen Verlauf durch Wiedergabe eines Protokollauszuges besttigt. Den weiteren Behau p - tungen der Revision ist sie indessen nicht entgegengetreten. Der Gegenerkl - rung ist auch keine dienstliche Äuûerung des Vorsitzenden der Strafkammer, des beisitzenden Richters oder des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, aus der sich insoweit Gegenteiliges ergbe (vgl. Nr. 162 Abs. 2 bis 4 RiStBV; siehe auch BGH StV 2000, 652, 653). Der Senat hat deshalb keinen Grund an dem Revisionsvorbringen zu zweifeln, daû die Beteiligung eines Dolmetschers auch am ersten Sitzungstag erforderlich war, der zunchst - 5 - ttige Dolmetscher wegen Besonderheiten der Heimatsprache der Angeklagten nicht geeignet und die Verhandlung des ersten Sitzungstages auch spter nicht mit dem dann zugezogenen Dolmetscher wiederholt worden ist. Die Verfa h - rensrge greift mithin durch. Herr VRiBGH Dr. Schfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Wahl Schluckebier Kolz

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