1 StR 468/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 468/01 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 468/01 vom 6. Dezember 2001 in der Unterbringungssache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlo s - sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e - richts Landshut vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Körperverle t - zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung freigesprochen und gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB hat es abg e - lehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit Verfahrensrügen und der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO greifen aus den Gründen nicht durch, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 23. Oktober 2001 angeführt hat. 2. Eine Verletzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO liegt ebenfalls nicht vor. - 3 - a) Der Rge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Das Landgericht brachte den Beschuldigten durch Beschluû vom 10. August 2000 nach § 126a StPO einstweilen unter, weil der Verdacht einer Psychose aus dem Forme n - kreis der Schizophrenie - möglicherweise in paranoider Form - bestand. Er befand sich seit dem 15. September 2000 im Bezirkskrankenhaus H. , wo er seit dem 15. Januar 2001 auf der Station 19 u.a. von dem Stationsarzt Dr. K. behandelt wurde. Das Landgericht bestellte Dr. K. zum Sachverstndigen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB, zur Erforderlichkeit der Unterbringung nach § 63 StGB und zur Frage der Aussetzung der Maûregel nach § 67b StGB. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, Dr. K. nicht als Sachverstndigen zu vernehmen, da der B e - schuldigte ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinde; dem Sac h - verstndigen stehe als Stationsarzt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Das Landgericht wies durch Beschluû den Antrag mit folgender Begrndung zurck: "Der Antrag ist grundstzlich unzulssig, da das Zeugnisverweigerungsrecht i.S.v. § 53 StPO dem Sachverstndigen vorbeha l - ten bleibt. Ein Verweigerungsrecht steht dem Sachverstndigen im brigen nicht zu, so daû er im Interesse der Aufklrung zu vernehmen ist. Dies gilt in s - besondere aufgrund der erforderlichen Prognoseentscheidung (§ 67b StGB)." b) Diese Begrndung hlt im Ergebnis rechtlicher Prfung stand: Der Beschuldigte wurde im Bezirkskrankenhaus H. im Rahmen einer einstweil i - gen Unterbringung nach § 126a StPO untersucht und behandelt, weil dringe n - de Grnde fr die Annahme sprachen, er habe eine rechtswidrige Tat im Z u - stand der Schuldunfhigkeit oder verminderten Schuldfhigkeit (§§ 20, 21 - 4 - StGB) begangen und es lgen dringende Grnde fr die Prognose vor, er we r - de in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht. Die Untersuchungen und die Behandlung dienten somit der Vorbereitung eines Gutachtens ber dessen psychischen Zustand. Der Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO machte eine ausdrckliche Anordnung zur Beobachtung nach § 81 StPO hier berflssig (Senge in KK 4. Aufl. § 81 Rdn. 3). Zwar hat der Beschuldigte whrend des Aufenthaltes im Bezirkskra n - kenhaus H. seinem Stationsarzt auch Geheimnisse im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO "anvertraut". Denn darunter ist alles zu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrnimmt, gleichgltig ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (BGHSt 38, 369, 370; st. Rspr.). Mit der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO liegt aber einer der wenigen von der Strafprozeûordnung vorgesehenen Ausnahmeflle vor (vgl. §§ 81 ff. StPO), in denen die sonst e r - forderliche Zustimmung zur Preisgabe der Geheimnisse aufgrund einer geset z - lichen Duldungspflicht ersetzt wird, weil hier das staatliche Interesse an der Aufklrung des Sachverhalts vorgeht (Senge aaO § 53 Rdn. 19; Klei n - knecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 53 Rdn. 19). - 5 - 3. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Sachrge hat ebenfalls ke i - nen Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten ergeben. Dies gilt sowohl hi n - sichtlich der Grnde, aufgrund derer die Strafkammer - gesttzt auf zwei g e - hörte Sachverstndigen - die stationre Unterbringung nach § 63 StGB gege n - ber anderen Behandlungsformen fr notwendig hlt als auch hinsichtlich de r - jenigen, die dagegen sprechen, die Maûregel zur Bewhrung auszusetzen (§ 67b StGB). Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

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