1 StR 444/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 444/01 - 1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _____________________ BtMG 1981 § 31 Nr. 1 Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Mild e - rung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begrü n - dung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 444/01 - LG Mosbach BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 444/01 vom 18. Dezember 2001 in der Strafsache gegen - 2 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat am 18. Dezember 2001 b e - schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Mosbach vom 2. Juli 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Betrag von 2.500 DM für verfallen erklrt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Stra f - ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen fand die Angeklagte aufgrund eines Hinwe i - ses ihres kurz zuvor wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Bet u - - 4 - bungsmitteln festgenommenen Lebensgefhrten im Keller ihrer Wohnung 200 g Heroin mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 43 %. Sie veruûerte das Heroin - teilweise auf Kommission - an dessen frhere Kunden, damit di e - se das Rauschgift mit Gewinn weiterverkaufen sollten. Sie wollte den Erls fr ihren Lebensgefhrten verwenden. Aufgrund der freiwilligen Offenbarung ihres Wissens konnten Betubungsmittelstraftaten von vier anderen Beschuldigten aufgedeckt werden. Die Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der von einem Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG sowie eine mgliche Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB hat die Kammer mit folgender Begrndung verneint: “Es wurde neben dem vertypten Strafmilderungsgrund gesehen, daû die Angeklagte nicht vorbestraft und gestndig war. Auch die besondere Strafempfindlichkeit der Angeklagten sowie der Umstand, daû es sich um eine einmalige Gelegenheitstat ha n - delte, wurden bedacht. Fr die Angeklagte sprach schlieûlich, daû sie den Erls aus den Geschften fr ihren Lebensgefh r - ten verwenden wollte, wodurch die Angeklagte ihre Tatbeteil i - gung in die Nhe der Beihilfe stellte. Andererseits muûte aber bercksichtigt werden, daû das etwa 57-fache der nicht geringen Menge Heroin [86 Gramm Heroinhydrochlorid] an den Endve r - braucher gelangte. Aus den gleichen Gründen schied auch eine Herabsetzung des Mindestmaßes gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB aus .” 2. Diese Begrndung fr die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich bei den ihr nach § 31 BtMG offen stehenden - 5 - Wahlmglichkeiten fr eine Strafmilderung allein auf die festgestellte Rausc h - giftmenge gesttzt. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daû die Strafkammer keinen mi n - der schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen hat. Bei dieser z u - nchst gebotenen Prfung (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 7. April 1999 - 2 StR 96/99) stellt die festgestellte Aufklrungshilfe einen vertypten Strafmilderung s - grund (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 22) dar, der in eine Gesamtabw - gung aller strafzumessungserheblichen Umstnde einzubeziehen ist, wenn die allgemeinen Milderungsgrnde fr die Annahme eines minder schweren Falles auch ohne den vertypten Milderungsgrund nicht ausreichen. Die Kammer ist aufgrund der Tatumstnde zu dem Ergebnis gelangt, daû der Beitrag der A n - geklagten zum unerlaubten Handeltreiben in der Nhe zur Beihilfe liegt. Z u - gunsten der Angeklagten hat sie auch als Nachtatverhalten das frhe umfa s - sende Gestndnis und die Aufklrungshilfe bercksichtigt. Diesen Gesamtu m - stnden, die eher fr das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechen, hat die Kammer als erschwerenden Umstand gegenbergestellt, daû das etwa 57-fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge an den Endverbraucher gelangt ist. Indem sie in den Urteilsgrnden zum Ausdruck gebracht hat, sie habe den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG “gesehen”, hat sie noch ausreichend zum Ausdruck gebracht, daû der Erschwerungsgrund der erheblichen Rauschgiftmenge die Milderungsgrnde einschlieûlich der Aufkl - rungshilfe berwiegt. Diese tatrichterliche Wrdigung ist revisionsrechtlich hi n - zunehmen. b) Stellt der Tatrichter jedoch bei einem Betubungsmitteldelikt einen Aufklrungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB - 6 - mgliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begrndung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maûgeblich ist auch das Gewicht des Aufklrungserfolges. Kriminalpolitisches Ziel der Vorschrift des § 31 BtMG ist, ber die Au f - klrungshilfe von in Rauschgiftdelikte verstrickten Ttern und Beteiligten in den illegalen Rauschgiftmarkt einzudringen und die Mglichkeiten der strafrechtl i - chen Verfolgung begangener (Nr. 1) und der Verhinderung geplanter (Nr. 2) Straftaten zu verbessern (BGHSt 31, 163, 167; 33, 80, 81; BGH StV 1998, 601; 1994, 543, 544; BTDrucks. 8/3551 S.47). Insbesondere hatte der Gesetzgeber dabei schwerwiegende Betubungsmittelstraftaten im Auge. Er hat deshalb fr aufklrungsbereite Betubungsmittelstraftter den Anreiz eines schulduna b - hngigen Strafmilderungsgrundes geschaffen. In Fllen des unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG erffnet § 31 Nr. 1 BtMG bei Anordnung der Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von einem Monat (oder Geldstrafe) bis fnfzehn Jahre Freiheit s - strafe, der ungnstiger sein kann als der des minder schweren Falles (drei M o - nate bis fnf Jahre Freiheitsstrafe), weil die Obergrenze des Strafrahmens b e - stehen bleibt, aber gnstiger als der Regelstrafrahmen von einem Jahr bis fnfzehn Jahre Freiheitsstrafe, weil er, wegen der Herabsetzung der Mindes t - strafe, bei Taten von nicht allzu groûem Gewicht die Verhngung einer Strafe erlaubt, die noch zur Bewhrung ausgesetzt werden kann. Gerade diese Priv i - legierung der Aufklrungshilfe entspricht einem der Ziele der Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG, einem Aufklrungsgehilfen die Mglichkeit zu geben, durch eine Strafaussetzung zur Bewhrung den Weg aus der Rauschgiftszene zu - 7 - schaffen und den bisherigen Kontakt zum Rauschgift aufzugeben (Weber, B e - tubungsmittelgesetz § 31 Rdn. 127; Krner, Betubungsmittelgesetz 5. Aufl. § 31 Rdn. 80; jeweils m.w.N.). Steht zur Überzeugung des Tatrichters fest, daû die Darstellung eines Angeklagten ber die Beteiligung anderer an der Tat zutrifft, so kann er una b - hngig von der persnlichen Schuld eine Strafrahmenverschiebung vorne h - men, wenn die Aufklrungshilfe Gewicht hat. Gewichtig ist die Aufklrungshilfe dann, wenn der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zum Aufklrungserfolg geleistet hat, nmlich, wenn ohne ihn die Tat nicht oder nicht vollstndig au f - geklrt und die Überfhrung von Tatbeteiligten oder die Entdeckung von Org a - nisations- und Vertriebsstrukturen, Schmuggelwegen, Rauschgiftlabors und -depots nicht oder nicht im gegebenen Umfang mglich gewesen wre (Weber aaO § 31 Rdn. 87). Dies gilt um so mehr, wenn Hinterleute oder Lieferanten genannt werden. Dabei ist die Anwendung des § 31 BtMG nicht etwa nur auf bestimmte - weiche - Drogen oder auf Flle geringer Mengen Rauschgift b e - schrnkt. So darf sich der Tatrichter der Anwendung des § 31 BtMG nicht de s - halb verschlieûen, weil die von der Rechtsprechung gezogene Grenze einer nicht geringen Menge berschritten worden ist (vgl. BGH StV 1998, 601 zur Anwendung des § 31 BtMG auf einen bandenmûig betriebenen Handel mit 140 kg Haschisch nach § 30a Abs. 1 BtMG, “um auch nach auûen ein Zeichen zu setzen”). c) Die Begrndung des Landgerichts fr die Ablehnung der Strafra h - menverschiebung (“aus den gleichen Grnden”) lût erkennen, daû es diese Maûstbe nicht angewandt hat. Da nicht auszuschlieûen ist, daû anderenfalls - 8 - auf eine noch aussetzungsfhige Strafe htte erkannt werden knnen, bedarf die Sache neuer Entscheidung. Die Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit

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