1 StR 432/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 432/01 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 432/01 vom 24. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlo s - sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Regensburg vom 18. Juni 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Untreue in 26 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verurteilt; außerdem wurde ihm ein befristetes Berufsverbot erteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Angeklagte hat auf Provisionsbasis für eine Tochtergesellschaft der D AG und den ihr verbundenen Produktpartnern Versich e - rungen, Bausparverträge und andere Vermögensanlagen vermittelt und er nahm für diese Firmen auch die Kundenbetreuung wahr. - 3 - In einer Reihe von Fllen bekam er Orderschecks ber fllige Leben s - versicherungen mit dem Auftrag bersandt, mit den Kunden möglichst einen Vertrag ber die Wiederanlage des Geldes abzuschließen. Waren die Kunden hierzu nicht bereit, hatte er ihnen den Scheck auszuhndigen. Sofern es zum Abschluß eines neuen Vertrages kam, verwendete er die Schecks abredewidrig nicht zu deren Finanzierung, sondern löste sie auf sein eigenes Konto ein. In einigen Fllen löste er solche Schecks auch unmittelbar auf sein eigenes Konto ein, nachdem er auf deren Rckseite ein Indossament mit einem Pha n - tasieschriftzug hergestellt hatte. Mit dem Geld zahlte er eigene Schulden, insbesondere auch bei von ihm zuvor geschdigten Kunden, oder er erwarb in der Hoffnung auf hohe Gewinne erheblich risikobehaftete Optionsscheine. Die erhofften Gewinne wollte er z u - mindest berwiegend den Kunden zugute kommen lassen, wobei er fr sich "Reklame" als guter Anlageberater und damit auch neue Kunden erhoffte. Ta t - schlich trat jedoch ganz berwiegend Totalverlust ein, was er zumindest auch fr möglich gehalten hatte. Die D. AG zahlte letztlich die Vers i - cherungsgelder nochmals aus oder leistete sonst Schadensersatz. In anderen, in ihrem Ablauf im Detail unterschiedlich gelagerten Fllen, ging es nicht um die Wiederanlage flliger Versicherungssummen. Hier be r - ließen die Kunden dem Angeklagten Bargeld oder Schecks aus eigenen B e - stnden, die der Angeklagte zur Finanzierung der auf Grund seiner Beratung abgeschlossenen Vertrge verwenden sollte. Auch diese Gelder verwendete er zur Schuldentilgung und zum Kauf von Optionsscheinen. - 4 - Insgesamt hat der Angeklagte etwa 1,5 Millionen DM in dieser Weise verwendet. 2. Die Strafkammer geht in smtlichen Fllen von Untreue (§ 266 StGB) in der Form des Treubruchs aus. Auf Grund der Vertrge mit den Kunden b e - ziehungsweise seiner Pflicht zur Weitergabe der Schecks an Kunden, die an einer Wiederanlage nicht interessiert waren, htte er die Kundengelder anz u - legen und zu verwalten gehabt. Bei der Beratung der Kunden habe er ein g e - wisses Maû an Selbstndigkeit gehabt. Dies hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. Ein Treueverhltnis im Sinne des § 266 StGB erfordert, daû der Tter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einrumung von E r - messensspielraum, Selbstndigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdntzigen Vermgensfrsorge verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Trndle/ Fischer StGB 50. Aufl. Rdn. 8, 9 m. w. N.). Aus dem Auftrag einer Versich e - rungsgesellschaft, Berechtige aus einer Lebensversicherung ber Mglichke i - ten der Wiederanlage frei gewordener Gelder zu beraten und ihnen Gelder auszuhndigen, wenn es zu keinem neuen Vertrag kommt, oder neue Kunden fr die Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, ergibt sich keine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB gegenber den Kunden; mit einigen von ihnen ist er offenbar nicht einmal in Kontakt getreten, sondern hat die ihm von der Vers i - cherung berlassenen Schecks mit Hilfe geflschter Indossaments anderweitig verwendet. Soweit der Angeklagte Vertragsurkunden und entsprechend g e - zahlte Gelder weiterzuleiten hatte, handelt es sich dabei ebenfalls nicht um die - 5 - Pflicht zu selbstndiger Geldanlage und Verwaltung. Der Angeklagte hatte ke i - ne Gestaltungsmglichkeiten, seine Pflichten standen im einzelnen fest. Daû der Angeklagte die Kunden auf unterschiedliche Geldanlagem g - lichkeiten hinzuweisen und insoweit einen gewissen Spielraum hatte, ndert an alledem nichts. Dadurch hatte der Angeklagte nicht die Mglichkeit, ber das Vermgen der Kunden zu verfgen. Es blieb allein deren Entscheidung be r - lassen, ob und wie sie ihr Geld anlegen wollten. Allenfalls in einigen wenigen Fllen knnten die Urteilsfeststellungen auf das Bestehen eines Treueverhl t - nisses hindeuten, in denen der Angeklagte offenbar nur angewiesen war, Ge l - der - fr die er dann Optionsscheine kaufte, oder die er gleich zur Schuldenti l - gung verwendete -, z. B. "gewinnbringend" (Fall 15) oder "gut" (Fall 24) aber nicht risikoreich anzulegen, oder soweit nur eine "lukrative" Geldanlage verei n - bart war (Fall 26). In diesen Fllen sind die Feststellungen aber nicht klar g e - nug, um dem Senat eine abschlieûende Beurteilung zu ermglichen. 3. Der Senat hat erwogen, ob eine Änderung des Schuldspruchs und daran anschlieûend eine Besttigung des angesichts der Hhe des angeric h - teten Schadens auch unter Bercksichtigung der von der Strafkammer erwog e - nen strafmildernden Gesichtspunkte maûvollen Strafausspruchs in Betracht kme. Über die genannten Unklarheiten hinaus sind die Feststellungen jedoch ganz berwiegend nicht klar genug, um dem Senat eine abschlieûende Beu r - teilung zu ermglichen, welche sonstigen Straftaten (z.B. Betrug, oder, demg e - genber subsidir, (veruntreuende) Unterschlagung) zum Nachteil der Kunden oder auch - dies hat die Strafkammer nicht erkennbar geprft - der Versich e - rung im Einzelfall in Betracht kommen. Unbeschadet der Frage, ob jedenfalls im Hinblick auf Straftaten zum Nachteil der Versicherung auch § 265 StPO trotz - 6 - des Gestndnisses des Angeklagten einer Schuldspruchnderung durch den Senat entgegenstnde, bedarf die Sache daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Herr VRiBGH Dr. Schfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Wahl Schluckebier Kolz

Full & Egal Universal Law Academy