1 StR 428/00 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 428/00 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 428/00 vom 17. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000 b e - schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts München I vom 13. April 2000 mit Ausnahme der Fes t - stellungen zu den rechtswidrigen Taten aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Gründe: 1. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte zwischen Januar 1998 und August 1999 insgesamt 23 mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat, darunter 18 Diebstähle. Es handelte sich hierbei überwiegend um Diebstähle aus unverschlossenen Pkw's, bei denen der Angeklagte neben Radios und sonstigen Gegenständen vor allem Dokumente (Ausweise, Scheckkarten u.a.) erbeutete. Die übrigen Taten stehen im Zusammenhang mit Bemühungen des Angeklagten, die Beute zu verwerten, z. B. mit Hilfe der Scheckkarten einzukaufen. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freig e - sprochen und hat gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiat r i - schen Krankenhaus angeordnet. - 3 - 2. Die auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte R e - vision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Fes t - stellungen zu den rechtswidrigen Taten richtet. 3. Im übrigen kann das Urteil keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO). a) Beim Angeklagten trat erstmals etwa 1975 eine Psychose auf. Eine Reihe von Ermittlungsverfahren wurde wegen Schuldunfähigkeit eingestellt; 1983 wurde er wegen mehrerer Diebstähle, Verstoßes gegen das Betä u - bungsmittelgesetz und anderer Delikte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Näheres ist hierzu nicht mitgeteilt. Zwischen 1990 und 1997 war der Angeklagte im Arbeitsleben integriert. In dieser Zeit war "die psychotische Persönlichkeitsstörung nur mäßig ausg e - prägt". Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes hat sich seine Persönlichkeit "wieder zum Negativen verändert". b) Auf der Grundlage dieser auch insoweit nicht näher ausgeführten Feststellungen kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, es könne "nicht g e - sagt werden", ob die Persönlichkeitsstörung "zur Tatzeit abgeklungen war oder noch fortbestand". Es sei aber "nicht auszuschließen, daß ... Kritikfähigkeit und Impulskontrolle soweit aufgehoben waren, daß zumindest die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht auszuschließen sind. Möglicherweise war auch die Wi l - lensfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, so daß die Voraussetzungen des § 20 StGB zeitweise sogar positiv gegeben waren". - 4 - c) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB setzt voraus, daß entweder die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die Vorausse t - zungen des § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen (st.Rspr., vgl. die Nachwe i - se bei Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 4). Die Feststellung, daß die Voraussetzung des § 20 StGB "möglicherwe i - se ... positiv gegeben waren" ist schon in sich unklar. Was nur möglicherweise der Fall ist, steht nicht sicher fest. Da die Strafkammer offen läßt, ob die Persönlichkeitsstörung des Ang e - klagten zur Zeit der Taten abgeklungen war, ergibt auch eine Gesamtschau der Urteilsgründe nicht, daß beim Angeklagten zumindest die Voraussetzungen des - von der Strafkammer nicht ausdrücklich angesprochenen - § 21 StGB sicher vorlagen. 4. Schon allein dies führt dazu, daß die Unterbringungsanordnung ke i - nen Bestand haben kann. Im übrigen wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu b e - achten haben, daß es entscheidend auf den Zustand des Täters zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ankommt (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 12, v or § 61 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Hier könnte die bisher nicht näher ausgeführte Annahme, daß (möglicherweise) "zeitweise" die Vo r - aussetzungen des § 20 StGB vorlagen, dafür sprechen, daß es Änderungen im Zustand des Angeklagten gab oder gibt. - 5 - Im übrigen wird auch gegebenenfalls die bisher weitgehend unterblieb e - ne Gesamtwürdigung hinsichtlich der Erheblichkeit der künftig zu erwartenden Taten und der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Angeklagten (vgl. hie r - zu insgesamt Stree aaO § 63 Rdn. 13 ff. m.w.Nachw .) nachzuholen sein. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal

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