1 StR 407/00 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 407/00 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 407/00 vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67 Abs. 2 StGB) ist letztlich n icht zu beanstanden. Die Stra f - kammer hat ihre Entscheidung ausführlich begründet und alle e r - heblichen Gesichtspunkte bedacht; sie hat auch im Auge gehabt, daß die Richtschnur bei der Entscheidung das Rehabilitationsi n - teresse des Verurteilten ist (vgl. nur BGH NStZ -RR 1999, 44). Die Erwägung, der Angeklagte unterliege im Falle einer an den Vol l - zug der Maßregel anschließenden Strafhaft im Blick auf die in der Haftanstalt "kursierenden Betäubungsmittel" erneut einer erhebl i - chen Gefährdung, ist zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken; denn es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden, geeignete Vol l - streckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHSt 36, 199, 201). Beanstandet hat der Bundesgerichtshof ein Abstellen auf einen solchen Gesichtspunkt aber nur dann, wenn er - 3 - alleiniger Grund für die Anordnung des Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe war (BGH, Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR 218/99 und 5 StR 262/99). Das ist hier indessen nicht so. Die Strafkammer stellt maßgeblich darauf ab, daß die Therapieberei t - schaft des Angeklagten zunächst noch gefördert und gefestigt werden muß. Diese bestand nach Überzeugung des Landgerichts noch nicht uneingeschränkt, weil beim Angeklagten ein gewisses Maß an Labilität auszumachen sei und er trotz einer Konsumpa u - se und der Aufnahme in ein Methadonprogramm wieder in den Heroinkonsum zurückgefallen sei (UA S. 18). Die sich durch den teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe für den Angeklagten grundsätzlich ergebende zusätzliche Belastung hat das Landg e - richt bei der Bemessung von dessen Dauer dadurch ausgegl i - chen, daß es sich an der voraussichtlichen Dauer der Unterbri n - gung sowie dem absehbaren Zwei -Drittel -Zeitpunkt (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für eine Reststrafaussetzung zur Bewährung orientiert hat (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Vorwegvollzug teilweiser 7, 10). Schließlich ist auch nicht zu besorgen, das Landgericht könne bei der Bewertung des zeitlichen Ablaufs der Therapiebemühungen die Möglichkeit der Aussetzung des Stra f - restes schon nach der Erledigung der Hälfte der Strafe (§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) übersehen haben. Dem Gesamtzusamme n - hang der Erwägungen des Landgerichts ist noch hinreichend deutlich zu entnehmen, daß solches hier nicht in Betracht kam (UA S. 18). Im übrigen gilt, daß neuen, im Laufe des Vorwegvol l - zuges der Strafe anfallenden Erkenntnissen über die Möglichke i - ten der Behandlung des Angeklagten durch eine nachträgliche - 4 - Änderung der Anordnung (gemäß § 67 Abs. 3 StGB) Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerre i - chung, leichtere 9). Schäfer Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit

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