1 StR 376/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 376/01 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 376/01 vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 19. März 2001 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten M. : Die Rüge, mit der die Revision die Zurückweisung einer Frage an den Sachverständigen Mu. beanstandet, greift nicht durch. Die für die Zurückweisung durch den Vorsitzenden der Strafkammer und den bestätigenden Gerichtsbeschluß gegebene Begründung, die Frage sei "für das Verfahren ohne Bedeutung", ist zwar rech t - lich kaum tragfähig; sie entspricht jedenfalls nicht dem Wortlaut des Gesetzes (§ 241 Abs. 2 StPO; vgl. weiter § 69 Abs. 2 i.V.m. § 72 StPO). Allenfalls konnte hier in Betracht kommen, die Frage als ungeeignet zu erachten, weil sie in tatsächlicher Hinsicht nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 241 Rdn. 15; siehe auch BGHSt - 3 - 21, 334, 360). Um das nachvollziehen zu können, htte es einer kurzen Begrndung bedurft. Im Ergebnis kann dies offenbleiben. Durch die Zurckweisung der Frage ist die Verteidigung jedenfalls nicht in einem wesentlichen Punkte beschrnkt worden; ein a b - soluter Revisionsgrund liegt nicht vor (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. Ku k - kein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 101). Der Sachverstndige Mu. war nach der Gutachtenerstattung der Sachverstndigen Dr. P. und L. lediglich "ergnzend" gehört worden (siehe UA S. 65). Dabei ging es fr diesen Sachverstndigen vornehmlich um die Frage, ob und welche Unterschiede zwischen dem Fah r - zeug des Nebenklgers und demjenigen einer anderen Baureihe desselben Herstellers bestanden, mit dem der Sachverstndige L. einen fotografisch dokumentierten Sprengversuch mit der als Tatmittel verwendeten Handgranate durchgefhrt hatte. Das ergibt sich aus den Urteilsgrnden, aber auch aus dem Hauptve r - handlungsprotokoll, welches als Anlagen Bilder von Bodenplatten der Fahrzeuge sowie schematische Darstellungen und den "schriftlichen Entwurf eines Gutachtens" enthlt. Dieses befaût sich mit einem "Vergleich des Aufbaubereichs Fahrersitz" der Mercedes Benz Baureihen 126 und 140 einschlieûlich des Schu t - zes vor Handgranatensplittern (Protokollband Bl. 86 f., 95, 96). Da der Beweisfrage nach den Auswirkungen einer Explosion der von den Angeklagten eingesetzten Handgranate unter dem Fahrzeug Mercedes Benz 500 SEL des Nebenklgers bereits durch Anh ö - rung zweier Sachverstndiger, von denen einer einen Sprengve r - such mit der Tathandgranate unter einem vergleichbaren Fah r - zeug durchgefhrt hatte, nachgegangen worden war, konnte die - 4 - zurckgewiesene Frage des Verteidigers an den zu den Baure i - henunterschieden und dann auch zu den Explosionsfolgen g e - hrten Sachverstndigen Mu. , wer ihm bei der Firma Daimler Chrysler eine bestimmte Auskunft gegeben habe, nicht zu einer Beschrnkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkte fhren. Der Sachverstndige Mu. hatte bekundet, das Ve r - suchsfahrzeug Mercedes Benz (MB) 500 SEL der Baureihe 126 habe gegenber dem Fahrzeug MB 500 SEL des Nebenklgers sogar eine um 0,08 mm dickere Bodenplatte (Karosserieblech- dicke) gehabt (UA S. 65). Der Verteidiger htte die Mglichkeit gehabt, seinerseits Ausknfte bei der Firma Daimler Chrysler ei n - zuholen und weitere Beweisantrge zu stellen. Dafr war der N a - me derjenigen Person, die dem Sachverstndigen Mu. beim Fahrzeughersteller Auskunft erteilt hatte, ersichtlich nicht von nennenswerter Bedeutung. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit

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