1 StR 362/00 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 362/00 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 362/00 vom 23. November 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geldfälschung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 b e - schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts München II vom 4. Mai 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der Revision des Angeklagten V. bemerkt der Senat ergänzend: Der Antrag des Angeklagten, J. und F. als Zeugen "zu Beweis dessen zu laden und zu vernehmen, daß zwischen dem Zeugen F. und der als 'Leo' bekannten V-Person einvernehmlich die Angeklagten, zumindest .... V. , veranlaßt wurden, die verfahrensgegenständliche Tat zu begehen", wurde von der Strafkammer unter Verke n - nung der Zielrichtung des Beweisantrags zumindest unvol l - ständig und damit fehlerhaft beschieden. Hierauf beruht das Urteil indessen nicht. Auch wenn die Beweisbehauptung z u - trifft, ist nach den übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Fes t - stellungen des Urteils auszuschließen, daß der sofort tatg e - neigte Angeklagte unter Überschreitung der in BGH NJW 2000, 1123, aufgezeigten Grenzen in einer dem Staat zuz u - rechnenden Weise unter Verletzung des Grundsatzes des fa i - - 3 - ren Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK) rechtsstaatswidrig zur Tat veranlaßt wurde. Die Strafzumessungserwägungen zum Lockspitzeleinsatz sind nicht widersprüchlich. Die Strafkammer stellt zunächst darauf ab, daß die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Gre n - zen zulässiger staatlicher Tatprovokation nicht überschritten wurden, somit ein Konventionsverstoß - mit den dann zur Kompensation des Verstoßes gebotenen qualifizierten Stra f - zumessungserwägungen - nicht vorliegt. Zu Recht berücksic h - tigt die Strafkammer dann aber den unterhalb dieser Grenze liegenden Einsatz des Bayerischen Landeskriminalamts, s o - weit er die Tat bestimmte, als - allgemeinen - Strafzume s - sungsgesichtspunkt strafmildernd. Schäfer Wahl Boetticher Hebenstreit Schaal

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