1 StR 290/00 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 290/00 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 290/00 vom 10. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 11. Februar 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zur Revision des Angeklagten H. : a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Ablauf des eng e - ren Tatgeschehens ist tragfähig. Die Revision geht daran vo r - bei, daß der Tatrichter seine Feststellungen zum Verhalten des Tatopfers bei Beginn der Messerattacke auch auf die als glaubhaft erachtete, insoweit geständige Einlassung des Ang e - klagten P. gestützt hat (vgl. UA S. 25). b) Die Verurteilung des Angeklagten H. als Mittäter auch des vollendeten Mordes hat Bestand. Das Einverständnis de s - jenigen, der in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen dem zunächst Handelnden beitritt, bezieht sich auf den - hier - 3 - konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten Tatplan. Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123; 1997, 272; 1998, 565; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Im übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, n a - mentlich auch der Beweiswürdigung tragfähig, daß die tödlich wirkenden beiden Messerstiche in den Hals des Opfers nicht zu Beginn des Messerangriffs gesetzt wurden. Denn diese St i - che mußten nach der Beurteilung der rechtsmedizinischen Sachverständigen, der das Landgericht gefolgt ist, beim Opfer innerhalb weniger Sekunden zum Verlust der Handlungsfähi g - keit führen. Tatsächlich kam es indessen zu einer mit einem heftigen Gerangel verbundenen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte P. insgesamt 20 mal zustach (vgl. UA S. 50/51). 2. Darüber, ob der auf die vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger bezogene Antrag von deren Bevollmächtigter (Bd. V Bl. 386 d.A.) als sofortige B e - schwerde - gegebenenfalls in Verbindung mit einem Wiede r - einsetzungsgesuch - umzudeuten ist (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 44. Aufl. § 464 Rdn. 12 m.w.Nachw.), hat nicht - 4 - der Senat, sondern das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befi n - den (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m.w.Nachw.). Nack Wahl Boetticher Schluckebier Pfister

Full & Egal Universal Law Academy