1 StR 220/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 220/01 - 1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2 Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214 und von BGHSt 46, 93). BGH, Urt. vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01 - LG Konstanz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 220/01 vom 22. November 2001 in der Strafsache gegen - 2 - wegen Mordes - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 20. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilg e - nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Bundesanwalt in der Verhandlung vom 20. November 2001, Staatsanwalt in der Sitzung am 22. November 2001 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 20. November 2001, Rechtsanwältin in der Sitzung am 22. November 2001 als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung vom 20. November 2001, Justizangestellte in der Sitzung am 22. November 2001 als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, fr Recht erkannt: - 4 - Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Lan d - gerichts Konstanz vom 22. Dezember 2000 wird verworfen. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbezi e - hung anderweit verhngter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rgt. Das Rechtsmittel ist u n - begrndet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erschossen der Angeklagte und der Mitangeklagte L. im Juni 1993 den Pizzeriainhaber B. mit einem auf Geheiß des L. vom Angeklagten beschafften R e - volver. Zu diesem Zwecke hatten sie B. unter einem Vorwand veranlaßt, mit ihnen eine Fahrt im Pkw anzutreten. Zur Tat kam es bei einem Halt am Rande einer durch ein Waldstck fhrenden Straße. Der erste, vom Ang e - klagten abgegebene Schuß traf das Opfer lediglich an der Hand. Daraufhin - 5 - nahm L. dem Angeklagten den Revolver aus der Hand und schoû B. aus kurzer Entfernung in den Rcken. Nachdem beide den Getroffenen in den Wald gezogen hatten, setzte L. die Waffe zwischen den Augen auf die Stirn des Opfers und gab einen weiteren, sofort tödlichen Schuû ab. L. wollte als Pchter von B. eine Pizzeria bernehmen und hatte sich diesem zur Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 97.000 DM verpflichtet, die er indessen nicht aufzubringen vermochte. Deshalb lag ihm daran, B. zu beseitigen und ein Papier aufzusetzen, aus dem sich erg e - ben sollte, daû er den Betrag bereits an B. gezahlt habe. Dem Ang e - klagten hatte er als Lohn fr seine Mithilfe bei der Tat 20.000 DM sowie den Pkw BMW Cabriolet des B. versprochen. Das Landgericht hat L. und den Angeklagten des gemeinschaftl i - chen Mordes fr berfhrt erachtet und die Mordmerkmale der Habgier und der Heimtcke angenommen. Es hat nicht auszuschlieûen vermocht, daû die Schuldfhigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer “geltung s - schtigen Persönlichkeitsstörung” und “untersttzt” durch Drogenkonsum e r - heblich vermindert war. Bei seiner Beweisfhrung hat sich das Landgericht namentlich zur vorgefaûten Tötungsabsicht maûgeblich auf das Gestndnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gesttzt. I. Die Revision erhebt zwei Verfahrensrgen. Zum einen beanstandet sie, der Angeklagte sei vor der Entgegennahme seines Gestndnisses nicht auch ber sein Recht zur vorherigen Zuziehung eines Verteidigers belehrt worden. Zum anderen meint sie, dem Angeklagten habe hier jedenfalls vor seiner Mi t - - 6 - wirkung an einer Tatrekonstruktion ein Verteidiger beigeordnet werden m s - sen. Den Rgen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die Leiche des B. aufgefunden und im Januar 1994 identifiziert werden konnte, geriet auch der Angeklagte in Verdacht und wurde am 21. und 22. F e - bruar 1994 nach korrekter Belehrung polizeilich als Beschuldigter vernommen. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde jedoch im November 1994 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Verdachtsgrnde als nicht ausreichend erachtet wurden. Mehr als fnf Jahre spter, im Herbst 1999, nahm der Ang e - klagte von sich aus Kontakt zur Polizei auf und legte schlieûlich ein Gestndnis ab. Zuvor war der Angeklagte im Jahr 1995 wegen eines Straûenverkehrsd e - likts verurteilt worden; im Jahr 1997 war gegen ihn wegen eines Betubung s - mitteldelikts ein Strafbefehl ergangen. Im Januar und Mrz 1999 wurde er in zwei Ermittlungsverfahren polizeilich unter rechtsfehlerfreier Belehrung als B e - schuldigter vernommen; zum einen wegen eines Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, zum anderen wegen Raubes zum Nachteil seiner Freundin. Zu dem Gestndnis kam es wie folgt: Anfang Oktober 1999 rief der A n - geklagte die in der Sache ermittelnde Kriminalpolizeidienststelle aus Österreich an und teilte mit, er knne Angaben zu dem Mordfall B. machen; er sei unterwegs zu einer (gegen ihn stattfindenden) Hauptverhandlung in Deutsc h - land. Am Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der KWKG- Sache scheiterte ein vereinbarter Kontakt zwischen den in der Mordsache e r - mittelnden Polizeibeamten und dem Angeklagten allerdings, weil dieser zu spt erschien. In der dann doch durchgefhrten Hauptverhandlung in jener Sache war der Angeklagte verteidigt. Am 27. Oktober 1999 wurde der Angeklagte - 7 - festgenommen, weil er in dem anderen, wegen Raubes gegen ihn gefhrten Strafverfahren nicht zur Hauptverhandlung erschienen und deshalb ein Haf t - befehl nach § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn ergangen war. Bei der Haftb e - fehlserffnung war er im Beistand eines Verteidigers und wurde ausweislich des Vorfhrprotokolls vollstndig als Beschuldigter belehrt. Vom 3. November bis 5. Dezember 1999 wurde der Angeklagte sodann in einem Haftkrankenhaus wegen manisch-psychotischer Symptome behandelt. Nach Besserung erfolgte seine Rckverlegung in die Justizvollzugsanstalt. Am 25. November 1999 lieû er durch einen Gefngnisseelsorger der Polizei erneut einen Gesprchswunsch betreffend den Mordfall B. bermitteln. Am T a - ge der Hauptverhandlung gegen ihn in der Raubsache, am 9. Dezember 1999, suchten Polizeibeamte ihn zuvor in der Vollzugsanstalt auf. Der Angeklagte machte jetzt Angaben zu dem Mord, die ihn selbst und L. belasteten. Er gab eine Tatschilderung, wollte aber kein frmliches Protokoll unterzeichnen. Die Polizeibeamten fertigten deshalb ber den Inhalt der Angaben einen Ve r - merk. Die dem Angeklagten bei der Befragung erteilte Belehrung war nicht vollstndig; sie enthielt keinen Hinweis auf das Recht zur vorherigen Verteid i - gerkonsultation. Nach der anschlieûenden Hauptverhandlung in der Raubs a - che, in der der Angeklagte wiederum verteidigt war, wurde er – wie von ihm erwartet - auf freien Fuû gesetzt. Der von dem Ergebnis der Vernehmung tags darauf, am 10. Dezember 1999 (Freitag), telefonisch unterrichtete Oberstaatsanwalt ordnete ausweislich eines von ihm niedergelegten Vermerks an, nach dem Mittter L. zu fah n - den und diesen festzunehmen; er werde ªsobald als mglichº Haftbefehl ªau s - stellen lassenº. Mit dem Angeklagten solle eine weitere Detailabklrung erfo l - gen. Am 12. Dezember 1999 (Sonntag) verfaûte der ermittelnde Kriminalb e - - 8 - amte einen Vermerk, in welchem er die ersten Angaben des Angeklagten b e - wertete und mit den weiteren Ermittlungsergebnissen abglich. Der Vermerk lût in seiner Formulierung eine gewisse Zurckhaltung und Vorsicht hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Einlassung des Angeklagten erkennen. Der Beamte kam zu dem Ergebnis, die Angaben des Angeklagten erschienen "plausibel"; sie lieûen sich mit den vorliegenden anderweitigen Erkenntnissen und der von der Polizei favorisierten Tat- und Tterhypothese in Einklang bringen. Der Vermerk lag dem Oberstaatsanwalt am 13. Dezember 1999 (Montag) vor. Er verfgte in den Akten die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen L. und den Angeklagten. Am selben Tage, dem 13. Dezember 1999, kam es nach telefonischer Verabredung auch dazu, daû der nunmehr wieder in Freiheit befindliche Ang e - klagte sich zur Mitwirkung an einer Tatrekonstruktion am Tatort bereitfand. E i - nem gefertigten Vermerk zufolge wiesen die Polizeibeamten den Angeklagten auf der Fahrt zum Tatort darauf hin, daû er sich durch seine Angaben selbst schwerwiegend belasten und ªdie Aussagen verweigernº knne. Auûerdem "kenne er seine Rechte als Beschuldigter sicher, da er schon wiederholt vor Gericht gestanden habe". Der Angeklagte bejahte dies und "blieb aussageb e - reit". Am Tage nach der auch auf Video aufgezeichneten Tatrekonstruktion, also am 14. Dezember 1999, stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Erlaû eines Haftbefehls gegen den Angeklagten und gegen L. . Einen weiteren Tag darauf unterschrieb der Angeklagte nun das frmliche Protokoll einer B e - schuldigtenvernehmung, der eine vollstndige und korrekte Belehrung vora n - gegangen war. Jetzt machte er indessen keine detaillierten Angaben mehr, sondern erklrte pauschal, seine bisherigen Einlassungen seien richtig. Er fand sich sodann bereit, L. eine sogenannte Hrfalle zu stellen. Zu diesem Zwecke kam er am 17. Dezember 1999 nochmals zur Polizei und fhrte von - 9 - dort aus drei Telefongesprche mit L. . Er wurde schlieûlich festgenommen und bat nun um Verstndigung eines bestimmten Rechtsanwalts, der daraufhin erschien. Vor dem Haftrichter erklrte sein Verteidiger, der Angeklagte werde vor Gewhrung von Akteneinsicht keine weiteren Angaben machen. In der Hauptverhandlung rumte der Angeklagte das uûere Tatg e - schehen ein, erklrte jetzt jedoch, zuvor nicht in den Tatplan L. s eing e - weiht gewesen und selbst nicht in Ttungsabsicht auf B. geschossen, sondern absichtlich daneben gezielt zu haben. 1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg als Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, der Angeklagte sei vor seiner gestndigen Einlassung bei der Polizei und seiner Mitwirkung an einer Tatr e - konstruktion nicht ordnungsgemû belehrt worden; die erfolgten Belehrungen litten darunter, daû ihm das Recht zur vorherigen Konsultation eines Verteid i - gers nicht aktuell ins Bewuûtsein gerufen worden sei. Daraus folge ein B e - weisverwertungsverbot. Mit Recht hebt die Revision hervor, daû die dem Angeklagten bei den polizeilichen Befragungen und der Tatrekonstruktion am 9. und 13. Dezember 1999 erteilten Belehrungen unvollstndig und fehlerhaft waren. Das kann aber hier nicht zu einem Verwertungsverbot fhren, weil der Angeklagte sein Recht auf Verteidigerkonsultation kannte. a) Der Bundesgerichtshof hat bereits frher zum Schweigerecht hervo r - gehoben, daû der Polizeibeamte die Pflicht hat, einen Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben, unabhngig davon, ob der Beschuldigte seine Rechte kennt oder nicht. Im Gesetz sind keine Ausnahmen von der Hi n - weispflicht vorgesehen. Das ist auch sinnvoll: Auch wer mit der Rechtslage - 10 - vertraut ist, bedarf unter Umstnden wegen der besonderen Situation der Ve r - nehmung im Ermittlungsverfahren des Hinweises nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, um "klare Gedankenº fassen zu knnen. Wer bei Beginn der Verne h - mung auch ohne Belehrung gewuût hat, daû er nicht auszusagen braucht, ist allerdings nicht im gleichen Maûe schutzbedrftig wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht kannte. Er muû zwar nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO belehrt werden. Jedoch gilt hier das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht. Die wertende Abwgung ergibt, daû dem Interesse an der Aufklrung des Sachverhalts und der Durchfhrung des Verfahrens in e i - nem solchen Fall Vorrang gegeben werden kann. Gelangt der Tatrichter, erfo r - derlichenfalls im Wege des Freibeweises, zu der Auffassung, daû der B e - schuldigte sein Recht zu schweigen bei Beginn der Vernehmung gekannt hat, dann darf er den Inhalt der Angaben, die der Beschuldigte ohne Belehrung vor der Polizei gemacht hat, bei der Urteilsfindung verwerten. Hat der Tatrichter hingegen aufgrund tatschlicher Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel daran, daû der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung das Schweigerecht g e - kannt hat, und hat das Freibeweisverfahren diese Zweifel nicht beheben k n - nen, so ist entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Einfhrung der Hi n - weispflicht getroffenen Grundentscheidung davon auszugehen, daû es dem Beschuldigten an dieser Kenntnis gefehlt hat. Dann besteht ein Beweisve r - wertungsverbot (so BGHSt 38, 214, 224/225). Diese Grundstze gelten entsprechend auch fr die Belehrung ber das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers. Der Senat ist der Auffassung, daû die Pflicht zur Belehrung ber das Recht auf Verteidigerkonsultation gegenber dem Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten kein geringeres G e - wicht hat (offengelassen vom 2. Strafsenat in BGH NStZ 1997, 609); beide Rechte des Beschuldigten hngen eng zusammen und sichern im System der - 11 - Rechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmûige Stellung in i h - ren Grundlagen; sie verdeutlichen ihm als Hinweise seine prozessualen M g - lichkeiten (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Gerade die Verteidige r - konsultation dient dazu, den Beschuldigten zu beraten, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder nicht. Was fr die Belehrung ber das Schweigerecht gilt, ist deshalb auch fr diejenige zur Verteidigerkonsultation erheblich. b) Das Landgericht geht auf der Grundlage einer tragfhigen und be r - zeugenden Wrdigung davon aus, daû dem Angeklagten das Recht zur Ve r - teidigerkonsultation aus zeitnah voraufgegangenen anderweitigen Beschu l - digtenbelehrungen aktuell bekannt war; es hatte hieran keinen Zweifel (UA S. 35/36). Der Senat sieht keinen Grund, diese Bewertung im Rahmen der auf die Verfahrensrge hin veranlaûten Nachprfung zu beanstanden. Er kommt zu keinem anderen Ergebnis. Der Angeklagte war vor seiner gestndigen Einlassung mehrfach als Beschuldigter richtig belehrt worden: im gegenstndlichen Verfahren bereits 1994; 1995 war er wegen eines Straûenverkehrsdelikts verurteilt worden; im ersten Quartal 1999 erfolgten in zwei verschiedenen - wegen Raubes sowie wegen Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz - gegen ihn gefh r - ten Verfahren Belehrungen. Nur kurze Zeit vor der ersten hier in Rede stehe n - den Befragung war er in einer Hauptverhandlung in anderer Sache und spter auch beim Haftrichter vollstndig belehrt worden und zudem verteidigt. Bei so l - chem Verlauf liegt auf der Hand, daû dem Angeklagten seine Rechte bei Abl e - gung seines Gestndnisses am 9. und 13. Dezember 1999 aktuell bewuût w a - ren. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, daû er auch unmittelbar nach der e r - sten Befragung am 9. Dezember mit seinem Verteidiger an einer Hauptve r - - 12 - handlung teilnahm, auf die der Angeklagte - jetzt vorbergehend in sogenan n - ter Hauptverhandlungssicherungshaft (§ 230 Abs. 2 StPO) - gerade am selben Tage wartete. Im brigen hatte er gleich, nachdem ihm schlieûlich am 17. Dezember 1999 die Festnahme erklrt worden w ar, um Verstndigung e i - nes bestimmten Verteidigers gebeten. Daû ihm angesichts all dieser Umstnde nicht bewuût gewesen sein knnte, auch hinsichtlich seiner Gestndniserw - gungen zuvor den Rat eines Verteidigers einholen zu knnen, wenn ihm das erwnscht erschienen wre, hlt der Senat fr ausgeschlossen. Hinzu kommt, daû sich der Angeklagte nicht in der fr einen Beschu l - digten sonst vielfach typischen Situation befand, in der dieser im Falle seiner Festnahme wegen der verfahrensgegenstndlichen Tat durch die Ereignisse bedrckt und verngstigt sein kann und gerade deshalb der aktuellen Bele h - rung bedarf (vgl. BGHSt 38, 214, 222; siehe auch BGHSt 42, 15, 17 ff.). Im Gegenteil: Der Angeklagte hatte hier von sich aus, auf freiem Fuû befindlich, aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden Pol i - zeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten. Spter hatte er seinen G e - sprchswunsch ber einen Gefngnisseelsorger wiederholt. Zur Tatortbeg e - hung und der Tatrekonstruktion war er - von seinem Vater gefahren - aus freien Stcken erschienen. Im Zusammenhang mit der - nun nach vollstndiger B e - schuldigtenbelehrung - erfolgten Vernehmung am 15. Dezember 1999 hatte er erklrt, er wisse, in welcher prekren Lage er sich befinde, die ihn "die Freiheit kosten" werde. All das weist auf ein berlegtes Verhalten des Angeklagten hin, das unbeeinfluût von uûerem, situationsbedingtem Druck war. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht davon ausgehen, der A n - geklagte habe seine Beschuldigtenrechte vollumfnglich gekannt; ein Verwe r - tungsverbot sei nicht gegeben. Auch der Senat sieht auf die Verfahrensrge - 13 - hin keinen Anlaû, dem weitergehend als geschehen im Freibeweis nachzug e - hen. c) Ein Verwertungsverbot ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daû das Recht des Angeklagten auf Zugang zum Verteidiger vereitelt worden wre (vgl. BGHSt 38, 372 ff.; 42, 15, 17 ff.). Die Ermittlungsbeamten haben dem Angeklagten die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger nicht verwehrt; sie haben auch nicht etwa einen entsprechenden Wunsch des Angeklagten unterlaufen; vielmehr hat dieser einen solchen nicht geuûert. Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten in der Hauptve r - handlung hat das Landgericht auf der Grundlage tragfhiger Wrdigung als widerlegt erachtet. d) Nach allem kann der Senat offen lassen, ob ein Verwertungsverbot hier von vornherein schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Ang e - klagte im Jahre 1994 in diesem Verfahren nach vollstndiger Belehrung bereits als Beschuldigter vernommen worden war und der Wortlaut der Belehrungsb e - stimmungen eine Belehrung "bei Beginn der ersten Vernehmung" vorschreibt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Frsorgliche Grnde und der Zweck der Belehrung, dem Beschuldigten seine Rechte aktuell ins Bewuûtsein zu rufen, sprechen hier wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zei t - raums allerdings dagegen, die zurckliegende Beschuldigtenbelehrung gen - gen zu lassen. Auf sich beruhen kann berdies, ob die nach den ersten Befragungen und der Tatrekonstruktion (am 9. und 13. Dezember 1999) erfolgte vollstndige Belehrung am 15. Dezember 1999 mit der pauschalen Besttigung der bisher i - gen Angaben durch den Angeklagten die voraufgegangenen fehlerhaften B e - lehrungen zu heilen vermochte, obgleich sie keine sogenannte qualifizierte - 14 - Belehrung war, bei welcher der Angeklagte auf ein etwaiges Verbot der Ve r - wertung frherer Angaben hinzuweisen gewesen wre (vgl. Boujong in KK, 4. Aufl. § 136 Rdn. 29 m.w.Nachw.; zur Zeugenbelehrung auch: Senat, Beschl. vom 19. September 2000 - 1 StR 205/00 a.E.). 2. Die Revision macht weiter geltend, bei einer am Grundsatz des fairen Verfahrens (hier im Sinne der sog. Mindestgarantie des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK - Beistand eines Verteidigers) ausgerichteten Interpretation des § 141 Abs. 3 StPO habe dem Angeklagten jedenfalls vor der Entgegennahme seiner weiteren gestndigen Einlassung anlûlich seiner Mitwirkung an der Tatreko n - struktion ein Verteidiger bestellt werden mssen. Indem das Landgericht diese ohne den Beistand eines Verteidigers zustande gekommenen Angaben des Angeklagten bei seiner Beweisfhrung verwertet habe, setze sich dieser Rechtsfehler bis ins Urteil fort. Die Verfahrensrge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Selbst dann, wenn eine Pflicht zur vorherigen Herbeifhrung einer Verteidigung bestanden htte, gegen diese verstoûen worden und als Folge ein Verwertungsverbot in B e - tracht zu ziehen wre, ergbe die dann vorzunehmende Abwgung, daû das Gewicht des Schutzbedrfnisses des Angeklagten angesichts der gegebenen Begleitumstnde nicht die Annahme eines Verwertungsverbots gebietet. a) Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Ve r - teidigers zu beantragen, ergibt sich fr Flle der vorliegenden Art unmittelbar aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie ist jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt b e - grndet, zu dem gegen einen Beschuldigten ein als dringend zu bewertender Tatverdacht eines Verbrechens (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) angenommen - 15 - wird und der Beschuldigte tatschlich auch des Beistandes eines Verteidigers bedarf. aa) Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers, wenn die Verteidigung im gerichtl i - chen Verfahren ªnach ihrer Auffassungº eine notwendige sein wird. Der Senat hat diese Vorschrift im Blick auf ihre jetzige Fassung und deren Entstehung s - geschichte dahin ausgelegt, daû die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Stellung des Beiordnungsantrages hat, wenn abzusehen ist, daû die Mitwirkung des Verteidigers notwendig werden wird (BGHSt 46, 93, 98). Bei der Bewertung im Einzelfall ist indessen zu bedenken, daû fr die Prognose, ob im gerichtlichen Verfahren die Verteidigung notwendig sein wird, nach dem Wortlaut des G e - setzes die Auffassung der Staatsanwaltschaft maûgeblich ist; ihr kommt also die Einschtzung und ein Beurteilungsspielraum zu, der sich allerdings je nach Lage des Falles auf nur eine pflichtgemûe Entschlieûung einengen kann. Die Regelung schlieût weiter ein, daû die Staatsanwaltschaft einen Anfangsve r - dacht zunchst so weit abklren darf, daû sie eine - dem Stande der Ermittlu n - gen gemûe - tragfhige Grundlage fr ihre Einschtzung zur spteren No t - wendigkeit einer Verteidigung gewinnt. Ihr Beurteilungsspielraum erstreckt sich auf die Bewertung der Verdachtslage sowohl in tatschlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages besteht jedenfalls dann, wenn der Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft als dringend erachtet wird und der Beschuldigte zugleich aufgrund der Lage des Verfahrens tatsc h - lich des Beistandes eines Verteidigers bedarf. Stellt die Staatsanwaltschaft a l - so einen Antrag auf Erlaû eines Haftbefehls wegen eines Verbrechens, wird sie stets auch die Stellung des Beiordnungsantrages zu erwgen haben. Dieser - 16 - kann zurckgestellt werden, solange der Beschuldigte noch nicht festgeno m - men ist. Überdies wird der Staatsanwaltschaft zuzugestehen sein, daû sie auch dann, wenn sie die Prognose von der Notwendigkeit einer Verteidigung im Hauptverfahren gewinnt, zunchst klren darf, ob der Beschuldigte von sich aus von seinem Recht Gebrauch macht, in autonomer Entschlieûung einen Verteidiger zu whlen. bb) Im vorliegenden Fall bestand eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Stellung des Beiordnungsantrages bei der Entgegennahme des ersten G e - stndnisses des Angeklagten am 9. Dezember 1999 noch nicht, auch wenn der Angeklagte nach ausdrcklicher Erklrung der vernehmenden Polizeibeamten bereits die Stellung eines Beschuldigten hatte. Diese ersten Angaben des A n - geklagten waren fr noch berprfungsbedrftig gehalten worden. Das ergibt sich aus der Fassung des Auswertungsvermerks der Polizei vom 12. Dezember und aus dem Verlauf der Ermittlungen in dieser Phase. Zweifelsfrei begrndet war die Antragspflicht am 14. Dezember 1999, als die Staatsanwaltschaft Haf t - befehle gegen L. und den Angeklagten beantragte. Wie es sich fr den Zeitpunkt vor Durchfhrung der Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 ve r - hlt, lût der Senat offen. Fr eine Antragspflicht knnte hier sprechen, daû der zustndige Oberstaatsanwalt bereits am 10. Dezember (freitags) nach t e - lefonischer Unterrichtung die Fahndung nach L. und dessen Festnahme anordnete, die das Vorliegen der Haftbefehlsvoraussetzungen erfordert (§ 127 Abs. 2 StPO), die nach ihrem Vollzug und aktueller Bewertung der Verdacht s - lage im Weiteren die Vorfhrung beim Richter zur Folge hat, die aber auch d a - zu fhren kann, daû der Beschuldigte wieder in Freiheit zu setzen ist (§ 128 Abs. 1 StPO). Andererseits hatte der Oberstaatsanwalt einem Vermerk vom 10. Dezember zufolge den Polizeibeamten die weitere Detailklrung mit dem A n - geklagten aufgegeben und die Stellung des Haftbefehlsantrages "sobald als - 17 - mglich" angekndigt. Das deutet darauf hin, daû er zunchst das Ergebnis der Tatrekonstruktion und die sich darauf sttzende weitere Überprfung der gestndigen Einlassung des Angeklagten vom 9. Dezember abwarten wollte. Dafr spricht weiter, daû er tatschlich so verfahren ist, obgleich er an sich schon am Montag, dem 13. Dezember bei Verfgung der Wiederaufnahme der Ermittlungen einen Haftbefehlsantrag htte absetzen knnen. Bei der nachtrglichen Beurteilung solcher Vorgnge ist auch Bedacht darauf zu nehmen, daû die Fassung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO, in dem sie ausdrcklich auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der No t - wendigkeit einer Verteidigung im Hauptverfahren abhebt, ersichtlich gerade den Zweck verfolgt, allzu differenzierte Abgrenzungen im Ermittlungsverfahren nicht zu verlangen und das Verfahren nicht mit unterschiedlichen Bewertungen insoweit zu belasten; das gilt zumal dann, wenn daran auch noch die Frage der Verwertbarkeit geknpft wird. Bei der Überprfung wird der Richter deshalb im Nachhinein nicht ohne weiteres seine – ohne zeitlichen Druck und unter B e - rcksichtigung der weiteren Entwicklung gewonnene – Einschtzung der Lage an die Stelle derjenigen der handelnden Ermittlungsbeamten setzen drfen. Er muû, will er eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages fr einen b e - stimmten Zeitpunkt als gegeben annehmen, auch die situationsbedingten Grenzen der Erkenntnis, deren mgliche Unvollstndigkeit und ihre vorlufige Natur, in dem jeweiligen Stadium der Ermittlungen in Rechnung stellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang: BVerfG NJW 2001, 1121). Auf all das kommt es fr die abschlieûende Beurteilung der in Rede stehenden Verfahrensrge indes nicht an. b) Der Senat lût weiter dahinstehen, ob sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO fr die Staatsanwaltschaft nicht nur die Pflicht zur Stellung des Antrages - 18 - auf Beiordnung ergibt, sondern aus dieser Bestimmung auch die Verpflichtung herzuleiten ist, mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten e r - fordern innezuhalten, bis der Verteidiger tatschlich gerichtlich bestellt ist und seine Ttigkeit aufgenommen hat. Dies wrde allerdings bedeuten, daû in so l - cher Lage die weitere Entgegennahme des Gestndnisses eines in Kenntnis seiner Rechte aussagebereiten Beschuldigten abzulehnen wre. Maûgeblich muû dann indessen sein, wie sich der Beschuldigte verhlt, nachdem er korrekt belehrt worden ist. Dem Senat erscheint vorstellbar, daû eine Vernehmung fortgesetzt werden darf, wenn der Beschuldigte zuvor ausdrcklich darauf hi n - gewiesen worden ist, daû ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen ist. Wenn er sodann in Kenntnis dieses Umstandes und seiner sonstigen Rechte weiter aussagebereit bleibt, obgleich er durch Berufung auf sein Schweigerecht ohne weiteres jede Fortfhrung einer Vernehmung unterbinden knnte, so spricht nichts dagegen, solche Angaben auch entgegennehmen und verwerten zu drfen. Das gilt zumal dann, wenn die weitere Vernehmung ± etwa im Rahmen einer Tatrekonstruktion ± beim gegebenen Ermittlungsstand durchaus eilb e - drftig und unaufschiebbar erscheint. Im Ergebnis kommt es aber auch darauf hier nicht an. c) Selbst wenn unterstellt wird, die Staatsanwaltschaft htte schon vor der Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers stellen mssen und mit der Tatrekonstruktion unter Mitwirkung des Angeklagten bis zur Aufnahme der Verteidigung durch einen bestellten Verte i - diger zuwarten mssen, so ergbe sich gleichwohl fr die Angaben des noch unverteidigten Angeklagten bei dieser Tatrekonstruktion kein Beweisverwe r - tungsverbot. - 19 - Ein ausdrckliches Verwertungsverbot fr den Fall eines Verstoûes g e - gen § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist der Strafprozeûordnung nicht zu entnehmen (vgl. hingegen § 136a Abs. 3 StPO). Die Entscheidung fr oder gegen ein so l - ches Verbot ist deshalb aufgrund einer allgemeinen Abwgung der im Recht s - staatsprinzip angelegten gegenlufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 38, 214, 219 ff.; 42, 170, 174). Grundstzlich ist dabei auch im Auge zu beha l - ten, daû die gesetzgeberische Wertung in der Beweisverbotsvorschrift des § 136a Abs. 3 StPO gravierende Verfahrensverstûe voraussetzt, um ein Ve r - wertungsverbot auszulsen. berdies hat das Bundesverfassungsgericht wi e - derholt die unabweisbaren Bedrfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekmpfung hervorgehoben, das ffentliche Interesse an einer mglichst vollstndigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklrung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Au f - trag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; 80, 367, 375 = NJW 1990, 563, 564; siehe auch BVerfG, Kammer, NStZ 1996, 45). Der Schutz des Gemeinwesens, der durch die Straftat Verletzten und mglicher knftiger Opfer, aber auch der generelle Anspruch des Tters auf ein richtiges und gerechtes Urteil setzen der Annahme von Beweisverboten Schranken. Bei der danach hier vorzunehmenden Abwgung ist mitentscheidend, ob ein schwerwiegender Rechtsverstoû vorliegt und der Beschuldigte in der geg e - benen Situation im besonderen Maûe des Schutzes bedurfte (BGHSt 42, 170, 174). Das Gewicht einer unterstellten Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist angesichts der Kenntnis des Angeklagten von seinen Rechten zum Schwe i - gen und auf Verteidigerkonsultation nicht als schwer zu werten. Dabei schlgt auch hier zu Buche, daû der Angeklagte aus freien Stcken an der Tatreko n - struktion mitwirkte und die Strafverfolgungsbehrden diese Rekonstruktion - 20 - beim gegebenen Verfahrensstand ersichtlich auch als unaufschiebbar und ei l - bedrftig einstufen durften. Im Lichte dessen erscheint das Schutzbedrfnis des Angeklagten unter den gegebenen Umstnden nicht als in besonderem Maûe ausgeprgt. Er hatte Wochen zuvor in eigener Initiative und auf freiem Fuû aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden Polizeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten, den Kontaktwunsch spter durch einen Gefngnisseelsorger erneuert, war zur Tatrekonstruktion - wiederum in Freiheit - von seinem Vater gefahren erschienen und hatte daran aktiv mitgewirkt. Besondere Hervorhebung verdient auch in diesem Zusa m - menhang, daû er parallel zu seinen Gestndniserwgungen verschiedentlich ohne weiteres die Gelegenheit zur Verteidigerkonsultation hatte, weil er in zwei anderen Strafverfahren verteidigt war und dabei auch persnlich unmittelbaren Kontakt zu seinen Verteidigern hatte. Wie sich aus dem Vermerk der Krimina l - polizei ber die Umstnde der spter protokollierten Vernehmung vom 15. D e - zember ergibt, war er sich seiner Situation im Grundsatz auch bewuût ("die ihn die Freiheit kosten werde"). Der gesamte Ablauf und das Verhalten des Ang e - klagten geben Grund zu der Annahme, daû er bis zu seiner Festnahme das Ablegen eines Gestndnisses bewuût gleichsam allein hinter sich bringen wollte. Angesichts dieser Umstnde vermag der unterstellte Verfahrensverstoû jedenfalls kein Verwertungsverbot auszulsen. - 21 - II. Das angefochtene Urteil lût auch einen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Schfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier

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